Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2017
LGBLA_OB_20170622_38Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2016, wird wie folgt geändert:
„4.
a)
die erforderliche Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach dem voraussichtlichen Bedarf und Verwendungszweck der verschiedenen Bauvorhaben mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan jeweils eine größere oder kleinere Anzahl von Stellplätzen vorsehen kann; im Fall von Wohnungen darf der Bebauungsplan höchstens zwei Stellplätze je Wohneinheit vorsehen;
b)
die an solche baulichen Anlagen zu stellenden technischen Anforderungen einschließlich der Zu- und Abfahrt;
c)
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Fall der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder entsprechenden Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 43);“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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