Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017
LGBLA_OB_20170331_24Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 74/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge eingefügt:
Im § 11 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 6 und 7 eingefügt:
Nach § 11 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Nicht von Abs. 3 Z 7 lit. a erfasst sind Personen, die bereits nach Abschluss der Pflichtschule eine weiterführende allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung absolviert haben, sofern deren vorhandene Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist.
(3b) Hilfebedürftige fallen nicht unter Abs. 3 Z 7, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten von ihnen oder im Einvernehmen gelöst wurde.“
„(6) Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß, wenn Maßnahmen nach § 19 und § 20 abgelehnt oder nicht zielstrebig verfolgt werden. Entsprechendes gilt, wenn Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen trotz Ermahnung unbegründet nicht eingehalten werden.
(7) Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeits- oder unterstützungsunwilligen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner darf durch Einschränkungen nach den Abs. 4, 5 und 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.“
„(2) Als Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit kommen insbesondere in Frage:
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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