Oö. Grundversorgungsgesetz-Novelle 2017
LGBLA_OB_20170331_23Oö. Grundversorgungsgesetz-Novelle 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 12/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:
„(2a) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen, wenn Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016, trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die Behörde die Integrationserklärung gemäß § 11a Abs. 1 und 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz nicht unterzeichnen oder nicht einhalten. Die Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016 gilt sinngemäß.“
Im § 3 Abs. 6 wird nach dem Zitat „Abs. 2“ das Zitat „und 2a“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 7 wird nach dem Zitat „Abs. 2“ das Zitat „und 2a“ eingefügt.
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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