Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer RegioTram von Linz nach Pregarten
LGBLA_OB_20170228_22Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer RegioTram von Linz nach PregartenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 2 und 3a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:
Der Planungsbereich bezieht sich auf Grundstücksflächen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen (beide Bezirk Urfahr-Umgebung) und auf Grundstücksflächen der Gemeinden Hagenberg im Mühlkreis, Pregarten, Unterweitersdorf und Wartberg ob der Aist (alle Bezirk Freistadt).
Ziel ist die Freihaltung von Grundstücksflächen von Widmungen und Bauführungen, die in weiterer Folge die Errichtung einer RegioTram von Linz nach Pregarten sowie der zugehörigen Nebenanlagen wie zB Haltestellen, Park Ride Anlagen oder Bike Ride Anlagen verhindern, erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden.
(1) In dem in den Anlagen 1, 2/1, 2/2 und 2/3 festgelegten Freihaltebereich ist vorbehaltlich des Abs. 2 die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.
(2) In dem in den Anlagen 1, 2/1, 2/2 und 2/3 festgelegten Freihaltebereich ist
(1) Die Dienststellen des Landes haben die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
(2) Die betroffenen Gemeinden gemäß § 1 haben die Zielsetzungen dieser Verordnung zu berücksichtigen. Der in den Anlagen 1, 2/1, 2/2 und 2/3 festgelegte Freihaltebereich ist im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_OB_20170228_22/image001.png
Freihaltebereich gemäß Raumordnungsprogramm - Flächenfreihaltung RegioTram Linz - Pregarten
Strichpunktlinie 1,2 mm stark
Gray 40 %
RGB 156-156-156
CMYK 0-0-0-39
Farbe entsprechend der Widmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Strugl
Landesrat
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