Oö. LuftREnTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung
LGBLA_OB_20170228_20Oö. LuftREnTG - ÜberprüfungsberechtigungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 25 Abs. 4 und des § 26 Abs. 6 und 7 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 48/2016, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Überprüfungsberechtigungen für
(1) Folgende Fachgebiete von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 Oö. LuftREnTG:
(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 3 Oö. LuftREnTG:
(3) Für die
(1) Folgende Fachgebiete von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 Oö. LuftREnTG:
(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 3 Oö. LuftREnTG:
(3) Die Berechtigung zur sicherheitstechnischen Überprüfung von Gas-Inneninstallationen gemäß § 25 Abs. 1a Oö. LuftREnTG ist nur von dem Fachgebiet nach Abs. 1 Z 1 und den Gewerbeberechtigungen nach Abs. 2 Z 1 umfasst.
(4) Die zur Überprüfung von Biogasanlagen berechtigende Prüfnummer darf von der Behörde nur zugeteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller Ziviltechnikerin bzw. Ziviltechniker des Fachgebiets nach Abs. 1 Z 1 ist oder zusätzlich zum Befähigungsnachweis nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 ein Zeugnis eines entsprechenden anerkannten Bildungsinstituts vorlegt, welches bestätigt, dass sie bzw. er einen Biogaskurs im Ausmaß von mindestens 40 Wochenstunden absolviert hat.
(5) Prüforgane im Sinn des § 26 Abs. 4 Oö. LuftREnTG dürfen Biogasanlagen nur überprüfen, wenn sie eine Zusatzprüfung „Biogas“ bei einem entsprechenden anerkannten Bildungsinstitut erfolgreich abgelegt haben. Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker des Fachgebiets gemäß Abs. 1 Z 1 sind von dieser Anforderung ausgenommen.
(6) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgelegte Zusatzprüfung „Biogas“ beim ländlichen Fortbildungsinstitut der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Abschluss eines mindestens 40 Wochenstunden umfassenden Kurses wird als Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 und Abs. 5 anerkannt.
(7) Für die umwelttechnische
(1) Gleichzeitig mit der Erteilung der Prüfberechtigung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 Oö. LuftREnTG wird eine Prüfnummer zugewiesen.
(2) Die Prüfnummer besteht aus der Länderzuordnung „OÖ“ und einer fortlaufenden Nummer.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugewiesenen Prüfnummern gelten als Prüfnummern nach dieser Verordnung. Die Ziffern des zweiten Blocks (nach dem Punkt) und die nachgestellten Buchstaben entfallen.
Prüforgane im Sinn des § 26 Abs. 4 Oö. LuftREnTG, die Heizungsanlagen abnehmen oder Feuerungsanlagen wiederkehrend überprüfen oder sonstige Gasanlagen abnehmen oder wiederkehrend überprüfen oder Inspektionen von Heizungsanlagen vornehmen, müssen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben und sind verpflichtet, sich regelmäßig längstens alle fünf Jahre einschlägigen Fortbildungen zu unterziehen. Die Nachweise über die erfolgte Fortbildung haben die Überprüfungsberechtigten aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 24 und 25 der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (Oö. HaBV 2005), LGBl. Nr. 7/2006, außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 9 bis 14 Oö. Gassicherheitsverordnung 2006, LGBl. Nr. 137/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2015, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Strugl
Landesrat
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