Oö. Bau- und Einrichtungsverordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen 2017
LGBLA_OB_20170228_19Oö. Bau- und Einrichtungsverordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2016, wird verordnet:
(1) Zur Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung gehören:
(2) Bei der Wahl der Liegenschaft einer Kinderbetreuungseinrichtung, bei der Errichtung des Gebäudes und bei der Einrichtung und Ausstattung der Räume sowie bei der Gestaltung des zugehörigen Spielplatzes sind in erster Linie die Interessen der Kinder, insbesondere ihre körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung, bestmöglich zu wahren und zu fördern. Des Weiteren ist
(3) An den Spielplatz sind folgende Anforderungen zu stellen:
(4) Für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung sind solche Vorkehrungen zu treffen, dass zumindest in einer Ebene eine Gruppeneinheit, ein Leiter(innen)zimmer, eine Personaltoilette und, falls erforderlich, ein Bewegungsraum und ein Mehrzweckraum gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 barrierefrei zugänglich sind.
(1) Das Raumerfordernis für Kindergärten umfasst:
(2) Das Raumerfordernis für Horte umfasst:
(3) In Kindergärten und Horten sind über die Erfordernisse nach Abs. 1 und 2 hinaus vorzusehen:
(4) Das Raumerfordernis für Krabbelstuben umfasst neben den Erfordernissen nach Abs. 1 Z 1:
(1) In alterserweiterten Gruppen muss die Einrichtung und Ausstattung der Kindergartenräume den pädagogischen Erfordernissen angepasst und mit altersspezifischem Spiel- und Beschäftigungsmaterial ergänzt werden.
(2) Das Raumerfordernis in alterserweiterten Gruppen mit unter dreijährigen Kindern umfasst neben den Erfordernissen nach § 2 Abs. 1 einen Ruhe- und Rückzugsraum in der Nähe zum Gruppenraum. Steht kein eigener Ruhe- und Rückzugsraum zur Verfügung, ist ein geeigneter Ruhe- und Rückzugsbereich zu schaffen.
(3) Das Raumerfordernis in alterserweiterten Gruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter umfasst neben den Erfordernissen nach § 2 Abs. 1 einen Lernraum und einen Mehrzweckbereich. Steht kein eigener Lernraum und Mehrzweckbereich zur Verfügung, ist die Möglichkeit der Mitbenützung eines nahegelegenen, geeigneten Raums bzw. Bereichs sicherzustellen.
(4) Werden sowohl unter dreijährige Kinder als auch Kinder im volksschulpflichtigen Alter in alterserweiterte Gruppen aufgenommen, sind die Erfordernisse nach Abs. 2 und 3 zu erfüllen.
(5) Bei der Ausgestaltung des Spielplatzes ist auf die Altersstruktur der Kinder in alterserweiterten Gruppen Bedacht zu nehmen.
(1) Ein Gruppenraum für eine Kindergarten- bzw. eine Hortgruppe hat eine Bodenfläche von mindestens 60 m², für eine Krabbelstubengruppe von mindestens 38 m² aufzuweisen. Die Raumhöhe hat jeweils 3,00 m zu betragen.
(2) An die Gruppenräume eines Kindergartens und einer Krabbelstube sind folgende Anforderungen zu stellen:
(3) Die Gruppenräume eines Hortes sind so einzurichten, dass alle Kinder ungestört der Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben nachkommen können.
(4) Die Gruppenräume sind so zu situieren, dass sie günstig natürlich belichtet sind.
(1) Der Bewegungs(Ruhe)raum eines Kindergartens oder Hortes hat eine Bodenfläche von mindestens 60 m² aufzuweisen. Die Raumhöhe hat 3,00 m zu betragen. Eine Abstellmöglichkeit für Turn- und Spielgeräte ist vorzusehen.
(2) Der Bewegungsraum ist mit entsprechenden Geräten und bei Verwendung als Ruheraum im Kindergarten auch mit gut lüftbaren Unterbringungsmöglichkeiten für Liegebetten und Bettzeug auszustatten.
(1) Das ausreichend bemessene Leiter(innen)zimmer ist mit einem Telefon und Internetanschluss samt erforderlicher EDV-Ausstattung auszustatten.
(2) Die Größe des Personalraums ist nach der Anzahl der Personen, für die er bestimmt ist, zu bemessen und auszustatten. Ein versperrbares Schrankabteil für jede Person ist vorzusehen.
(3) Für die vorübergehende Isolierung eines kranken Kindes aus dem Gruppenverband sind im Leiter(innen)zimmer oder im Personalraum eine geeignete Liegemöglichkeit mit einer abwaschbaren Auflage und Bettwäsche sowie ein Handwaschbecken vorzusehen.
Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der (Tee)Küche sowie eines allenfalls erforderlichen Vorratsraums sind dem Betriebsumfang anzupassen.
(1) Je Gruppe eines Kindergartens sind zwei kleinkindgerechte Toilettensitze und zwei Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss (max. 40 Grad Celsius Wassertemperatur an der Entnahmestelle, Verkeimung ist im gesamten Leitungsnetz hintan zu halten) vorzusehen (keine Geschlechtertrennung).
(2) Für jeweils bis zu zwei Hortgruppen ist eine Toilette für Mädchen sowie eine Toilette samt Pissoir für Knaben jeweils mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss vorzusehen (Geschlechtertrennung).
(3) Je Gruppe einer Krabbelstube sind ein kleinkindgerechter Toilettensitz und ein Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss (max. 40 Grad Celsius Wassertemperatur an der Entnahmestelle, Verkeimung ist im gesamten Leitungsnetz hintan zu halten) vorzusehen.
(4) Bei der Gestaltung der Sanitäranlagen ist allgemein Folgendes zu beachten:
(1) Die Garderoben sind mit gut lüftbaren Einrichtungen zur Ablage der Überbekleidung und Kopfbedeckungen sowie zum Abstellen der Schuhe auszustatten.
(2) In Garderoben von Kindergärten und Krabbelstuben sind überdies vorzusehen:
(3) In Garderoben von Horten ist eine geeignete Ablage für die Schultaschen vorzusehen.
(1) Treppen sind wie folgt auszuführen:
(2) Bei absturzgefährdeten Stellen in Krabbelstuben und Kindergärten hat die Höhe einer Absturzsicherung unter Berücksichtigung von Einbauten bzw. Möblierung eine kindersichere Höhe aufzuweisen.
(1) Aus Sicherheitsglas herzustellen bzw. unfallsicher abzuschirmen sind:
(2) Die Parapethöhe bodennaher Verglasung ist der Nutzung entsprechend herzustellen.
Für die Benützung durch Kinder bestimmte Türen sind wie folgt auszuführen:
(1) Die natürliche Belichtungsfläche eines Gruppenraums hat der jeweiligen Zielgruppe einen Bezug zur Außenwelt zu erlauben.
(2) In den Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende Frischluftzufuhr vorwiegend über öffenbare Fenster zu gewährleisten.
(3) An den sonnenbestrahlten Seiten sind die Fenster erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen zu versehen.
(4) Ausreichende künstliche Beleuchtung ist sicherzustellen.
(5) Die Beleuchtungskörper in den Bewegungs(Ruhe)räumen sind ballwurfsicher auszuführen.
(6) Durch geeignete Maßnahmen ist in den Räumen der Kinderbetreuungseinrichtung eine für Kinder verträgliche Raumakustik zu gewährleisten.
(1) Durch richtige Dimensionierung der Heizungsanlage ist zu gewährleisten:
(2) Scharfkantige Heizkörper sind abzusichern.
(1) Alle für Kinder erreichbaren Steckdosen haben einen integrierten Kinderschutz aufzuweisen.
(2) Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für die Kinder ausgehen könnte (Elektroherde, Kochplatten, Geräte zur Warmwasseraufbereitung, etc.), sind so aufzustellen und abzusichern, dass keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht.
(1) Im Eingangsbereich der Kinderbetreuungseinrichtung sind vorzusehen:
(2) Die Fluchtwege sind entsprechend der einschlägigen Brandschutzbestimmungen auszuführen.
(3) Die Eingangssituation einer Kinderbetreuungseinrichtung ist so zu gestalten, dass das unbemerkte Betreten des Gebäudes bzw. der Liegenschaft durch betriebsfremde Personen und das unbeaufsichtigte Verlassen des Gebäudes durch Kinder verhindert wird.
(4) Ein als solcher gekennzeichneter und entsprechend ausgestatteter, versperrbarer Erste-Hilfe-Kasten (ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Arbeitsstätten und Baustellen - Anforderungen, Inhalt, Prüfung“, Ausgabe 1.12.2006) ist an gut sichtbarer und erreichbarer Stelle in der Kinderbetreuungseinrichtung bereit zu halten.
(5) Das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung ist außen an sichtbarer Stelle als Krabbelstube, Kindergarten oder Hort zu bezeichnen.
(1) Die nach §§ 20 bzw. 21 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes zuständige Behörde kann mit Bescheid in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei der Errichtung von Krabbelstuben, Kindergärten und Horten in bestehenden Bauten, Ausnahmen und Erleichterungen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn ein den Grundsätzen der Sicherheit, Hygiene und Pädagogik entsprechender Betrieb gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Behörde die zur Wahrung dieser Grundsätze notwendigen technischen und personellen Vorkehrungen vorzuschreiben bzw. die Bewilligung nach §§ 20 bzw. 21 des Gesetzes zeitlich zu befristen.
(2) Bei einer unvermeidlichen Unterschreitung der Gruppenraumgröße nach § 4 Abs. 1 bis zu einem Mindestausmaß von 40 m² für Kindergärten und Horte bzw. 24 m² für Krabbelstuben ist von der Behörde die zulässige Höchstzahl der Kinder in dieser Gruppe in Relation zur vorhandenen Bodenfläche zu reduzieren.
(3) Bei einer unvermeidlichen Unterschreitung der Gruppen- oder Bewegungsraumhöhe nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 bis zu einer Mindesthöhe von 2,50 m kann diese durch alternative Maßnahmen wie zB eine entsprechende Gruppenraumgröße oder eine Reduktion der Kinderhöchstzahl ausgeglichen werden.
(4) Steht keine ausreichende Fläche gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 zur Verfügung, darf das erforderliche Flächenausmaß um max. 25 % unterschritten werden, sofern dennoch für die Kinder ausreichend Möglichkeiten für das Spiel im Freien zur Verfügung stehen. Sofern auch diese verringerte Fläche nachweislich auf Grund bestehender baulicher Gegebenheiten geringfügig unterschritten werden muss, ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass für die Kinder ausreichende Möglichkeiten für das Spiel im Freien zur Verfügung stehen.
(5) Unbeschadet des Abs. 1 ist in zeitlich befristet bewilligten Kinderbetreuungseinrichtungen ein den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechender Zustand nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zumutbarkeit so bald als möglich herzustellen.
(6) Gebäude und Räumlichkeiten für Sonderformen müssen im Innenraum mindestens 5 m² bespielbare Fläche je Kind aufweisen. Darüber hinaus haben sie den baurechtlichen und bautechnischen Anforderungen, insbesondere den Sicherheitsvorschriften zu entsprechen, wobei das Alter und der Entwicklungsstand der Kinder zu berücksichtigen ist.
(1)Die im § 16 Abs. 4 genannte ÖNORM Z 1020 kann beim Austrian Standards Institute in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden.
(2)Zusätzlich wird die im § 16 Abs. 4 genannte ÖNORM Z 1020 in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 14 Abs. 6 Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bau- und Einrichtungsverordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen, LGBl. Nr. 93/2007, außer Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(2) Kinderbetreuungseinrichtungen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung bzw. eine Bauplan- und/oder (unbefristete) Verwendungsbewilligung aufweisen, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligt.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.