Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße
LGBLA_OB_20170131_14Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1147, Wernsteiner StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Wernstein am Inn wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die zwischen km 4,945 (alt) und km 4,976 (alt) sowie zwischen km 5,116 (alt) und km 5,138 (alt) und zwischen km 5,339 (alt) und km 5,396 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden - soweit sie nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt werden - als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 4,976 (alt) bis km 5,116 (alt) und von km 5,138 (alt) bis km 5,339 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Wernstein am Inn über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße (Abs.1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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