Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße
LGBLA_OB_20170131_13Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1147, Wernsteiner StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Wernstein am Inn wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die zwischen km 4,047 (alt) und km 4,081 (alt) - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - sowie zwischen km 4,089 (alt) und km 4,127 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 4,081 (alt) bis km 4,089 (alt) und von km 4,127 (alt) bis km 4,199 (alt) - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Wernstein am Inn über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1147, Wernsteiner Straße (Abs.1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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