Oö. Invasive Arten-Gesetz
LGBLA_OB_20170131_1Oö. Invasive Arten-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz sieht begleitende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317/35 vom 4. November 2014, vor, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Land Oberösterreich vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinn des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu erstellen (Landesaktionsplan) bzw. an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken. In diesen sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Oberösterreich verhindert werden soll.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinn des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die in Oberösterreich weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinn des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.
(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,
(5) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplans nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes Oberösterreich bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans oder von Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in einer nationalen Liste im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführt sind, Beschränkungen im Sinn von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 festlegen.
(2) § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Den mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist für Erhebungen, die Kontrolle, die Aufsicht, die Überwachung, die Erstellung eines Aktionsplans und die Durchführung von Managementmaßnahmen von den Verfügungsberechtigten (Abs. 4) ungehinderter Zutritt bzw. ungehinderte Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Gebäuden zu gewähren, auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die von der Landesregierung mit der Durchführung von Erhebungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beauftragten Personen.
(3) Organe nach Abs. 1 haben bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis, Personen nach Abs. 2 haben einen schriftlichen Auftrag der Landesregierung und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Verfügungsberechtigten (Abs. 4) vorzuweisen.
(4) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf die Grundstücke und Gebäude oder auf die der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unterliegenden Tiere und Pflanzen.
(1) Verstöße gegen die im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4 und des § 4 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
(2) Neben der Verhängung einer Geldstrafe können im Straferkenntnis Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entzogen werden.
(3) Der Verfall von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, kann nach Maßgabe des § 17 VStG erklärt werden.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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