Oö. KAG-Novelle 2016
LGBLA_OB_20161229_85Oö. KAG-Novelle 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 140/2015, wird wie folgt geändert:
„§ 18c
Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch“
„§ 91
Militärische Krankenanstalten“
Im § 1 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe „Medizinische Universität“ oder „Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist“ verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen.“
Im § 2 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität oder einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinn des Abs. 1 Z 3.“
§ 3 Abs. 7 Z 1 lit. f und g lauten:
Im § 3a Abs. 2 Z 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Rekonstruktive Chirurgie“ die Wortfolge „oder Remobilisation und Nachsorge“ eingefügt.
§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf, sofern § 91 nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung.“
„(6) In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG.“
„(1) Die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums bedarf, sofern § 91 nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung.“
„(4) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben hinsichtlich des nach Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 zu prüfenden Bedarfs - ausgenommen im Fall des Abs. 7 - Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG:
Im § 6a Abs. 8 wird die Wortfolge „der Gesundheitsplattform“ durch die Wortfolge „des Oö. Gesundheitsfonds“ ersetzt.
Im § 6b Abs. 3 wird das Wort „Sozialversicherungsträger“ durch das Wort „Krankenversicherungsträger“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 3 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
Im § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „§ 70 Abs. 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß“.
Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfachs Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfachs tätig sind.“
§ 15 Abs. 1 Z 2 lautet:
Im § 15 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Klammerausdruck „(MTF-SHD-G)“ die Wortfolge „sowie nach dem MABG“ eingefügt.
Nach § 18b wird folgender § 18c samt Überschrift eingefügt:
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.“
Im § 21 Abs. 5 wird das Wort „Röntgenbilder“ durch die Wortfolge „Röntgenbilder, Videoaufnahmen“ ersetzt.
Im § 39 Abs. 7 wird die Wortfolge „in der Landesgesundheitsplattform“ durch die Wortfolge „im Oö. Gesundheitsfonds“ ersetzt.
Im § 43 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und mit einem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis“.
§ 50 Abs. 1 Z 5 lautet:
§ 67 Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Fondskrankenanstalten haben ihrerseits sicherzustellen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorgenommen wird, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse einheitlich gestaltet werden. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die ecard und die ecard-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden und haben die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der ecard zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.“
Das 4. HAUPTSTÜCK erhält die Bezeichnung „Bestimmungen für private und militärische Krankenanstalten“.
§ 90 Abs. 2 lautet:
„(2) Diese Verträge haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die verpflichtend vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalls, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.“
(1) Militärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Grund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die zuständige Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6b Abs. 2 Z 2 bis 4 gegeben sind.
(2) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 7, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 1 bis 6, § 10 Abs. 3 Z 5 und 7, § 10 Abs. 5 und 8, § 14 Abs. 1 bis 3, § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Z 1, 6 und 7, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16, § 17 Abs. 1 erster Satz, § 17 Abs. 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnitts des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, § 18 Abs. 1 bis 3a, § 18 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10, § 18 Abs. 5a und 6, § 18 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, § 18 Abs. 7a bis 9, § 18b, § 20 Abs. 1 bis 4, § 21, § 22 Abs. 1, § 23, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 5 und 5a, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 1 bis 10 und 12, § 29 Abs. 1, § 42, § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 48 Abs. 2 bis 4, § 49, § 98 Abs. 2 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass § 78 nicht anwendbar ist, sowie § 98 Abs. 3 und 4 und § 100 sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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