Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2016
LGBLA_OB_20161229_84Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 149/2015, wird wie folgt geändert:
„§ 13
Benachteiligungsverbot“
Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Eintragungen zu den §§ 14b bis 14d.
Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber und die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer sollen einander mit Achtung, gegenseitigem Verständnis und gutem Willen begegnen.“
Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO 492/2011 und Art. 1 RL 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“
Im § 14a entfallen der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.
Die §§ 14b bis 14d entfallen.
Im § 40g entfallen die Abs. 2 bis 5 und die Absatzbezeichnung „(1)“.
Im § 250 Abs. 2b entfällt die Z 2 und in der Z 3 wird das Zitat „§ 40g Abs. 1“ durch das Zitat „§ 40g“ ersetzt.
Im § 250 Abs. 2d entfällt die Wortfolge „des § 40g Abs. 5 und".
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Die im Art. I Z 5 bis 9 genannten Bestimmungen sind, soweit sich dies nicht bereits auf Grund unmittelbar anwendbaren Bundesrechts ergibt, weiter auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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