Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1443, Komauer Straße, und die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
LGBLA_OB_20161130_73Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1443, Komauer Straße, und die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 1a, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1443, Komauer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Liebenau wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1443, Komauer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die zwischen km 3,296 (alt) und km 3,365 (alt) sowie zwischen km 3,430 (alt) und km 3,568 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 1443, Komauer Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden - soweit sie nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt werden - als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1443, Komauer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1443, Komauer Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 3,365 (alt) bis km 3,430 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Liebenau über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1443, Komauer Straße (Abs.1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Im Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraße L 1443, Komauer Straße, sind Grundflächen (grün schraffiert im Verordnungsplan) gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 ausgewiesen.
(2) In der Anlage ist die Lage der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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