Verordnung der Oö. Landesregierung zur Erstellung externer Notfallpläne
LGBLA_OB_20160927_60Verordnung der Oö. Landesregierung zur Erstellung externer NotfallpläneGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Oö. Katastrophenschutzgesetzes (Oö. KatSchG), LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2015, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung ist auf Seveso-Betriebe der oberen Klasse (§ 2 Z 6 lit. b Oö. KatSchG) sowie sinngemäß auf Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß § 24a Oö. KatSchG anzuwenden.
(2) Ein Industriepark (§ 2 Z 17 Oö. KatSchG) ist - unbeschadet der behördlichen Zuständigkeit nach § 27 Abs. 1 Oö. KatSchG - hinsichtlich der Einteilung der Gefahrenstufen (§ 3), der Erstmaßnahmen bei Eintritt eines Ereignisses (§ 4) und der Vorsorglichen Information (§ 5) einem Seveso-Betrieb nach Abs. 1 insoweit gleichgesetzt, als keine speziellen Regelungen in den §§ 4 und 5 bestehen. Die Maßnahmen gemäß den §§ 4 und 5 hat jeweils jener zum Industriepark gehörende Betrieb, auf dessen Gelände das Ereignis eintritt, zu treffen. Ein „schwerer Unfall“ (§ 2 Z 14 Oö. KatSchG) kann in jeder Gefahrenstufe (§ 3) vorliegen, wenn ernste Gefährdungen im Sinn des § 3 Z 3 außerhalb des Betriebsgeländes, jedoch innerhalb des Industrieparks gegeben oder zu erwarten sind.
(1) Externe Notfallpläne haben zu enthalten:
(2) Jedem externen Notfallplan sind als Übersicht voranzustellen:
(3) Die Landesregierung hat zur Unterstützung der nachgeordneten Behörden für die Erstellung und Überarbeitung externer Notfallpläne entsprechende Informationen, vor allem im Hinblick auf einschlägige fachliche Erkenntnisse oder organisatorische Gegebenheiten, zur Verfügung zu stellen.
(1) Bei Gefahrenstufe I sind vom Betrieb folgende Maßnahmen zu treffen:
(2) Bei Gefahrenstufe II sind vom Betrieb bzw. von der Katastrophenschutzbehörde folgende Maßnahmen zu treffen:
(3) Bei Gefahrenstufe III sind vom Betrieb bzw. von der Katastrophenschutzbehörde folgende Maßnahmen zu treffen:
(4) Bei Gefahrenstufe IV hat die Katastrophenschutzbehörde zusätzlich zu den Maßnahmen bei Gefahrenstufe III erforderlichenfalls die Alarmierung der Bevölkerung zu veranlassen und unverzüglich die Landesregierung zu informieren (§ 27 Abs. 1 Oö. KatSchG).
(5) Bei Eintritt eines Ereignisses in einem Industriepark ist unabhängig von der konkret anzunehmenden bzw. gegebenen Gefahrenstufe jedenfalls dessen gemeinsames Notfallmanagementsystem anzuwenden und hat die zuständige Katastrophenschutzbehörde ungeachtet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls zuständigen Behörden unverzüglich zu prüfen, ob die im Rahmen des gemeinsamen Notfallmanagementsystems eingeleiteten Maßnahmen ausreichend sind. Erforderlichenfalls hat die Behörde weitere Maßnahmen zu setzen.
(6) Für die Meldung eines Ereignisses bzw. schweren Unfalls sind - je nach konkretem Ereignis - vom Betrieb als Grundlage die in den Anlagen 1, 2 und 3 dieser Verordnung angeführten Formulare zu verwenden. Bei Vorliegen eines Industrieparks sind die Anlagen 1a, 2a und 3a zu verwenden.
Informationen über absehbare Betriebszustände, durch die voraussichtlich Auswirkungen verursacht werden, die außerhalb des Betriebsgeländes optisch, akustisch, durch Geruch oder sonstige Sinneseindrücke deutlich wahrnehmbar sein werden, sind mit dem Formular „Vorsorgliche Information“ (Anlage 4 bzw. bei Vorliegen eines Industrieparks Anlage 4a) zu übermitteln.
(1) Externe Notfallpläne müssen jedenfalls Maßnahmen bis zu jener Entfernung vom Betrieb vorsehen, innerhalb der mit Auswirkungen eines schweren Unfalls gerechnet werden muss, die das Leben, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährden könnten. Grundlage sind die für möglich gehaltenen Auswirkungen schwerer Unfälle, wie sie im Sicherheitsbericht beschrieben sind.
(2) Die Planung von konkreten Abhilfemaßnahmen richtet sich nach der Art des Betriebs und der Reichweite der für möglich gehaltenen Auswirkungen schwerer Unfälle im Sinn des Abs. 1.
(3) Die Katastrophenschutzbehörde hat in geeigneter Weise wie etwa in Form von Plänen den Betrieb und seine Umgebung einschließlich der infrastrukturellen Einrichtungen, wie zB Verkehrs-einrichtungen, öffentliche Gebäude ua, so darzustellen, dass die für die Planung von konkreten Abhilfe-maßnahmen auf und außerhalb des Betriebsgeländes relevanten Informationen darin enthalten sind.
(4) Bei der Planung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes sind jedenfalls auch die von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber, der Standortgemeinde und den für die Errichtung und den Betrieb sonst zuständigen Behörden gemäß § 26 Abs. 1 und 1a Oö. KatSchG zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Erstellung externer Notfallpläne, LGBl. Nr. 60/2007, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Podgorschek
Landesrat
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