Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1513, Niederwaldkirchener Straße
LGBLA_OB_20160428_30Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1513, Niederwaldkirchener StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1513, Niederwaldkirchener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Niederwaldkirchen wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1513, Niederwaldkirchener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Der zwischen km 1,721 (alt) und km 2,043 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 1513, Niederwaldkirchener Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1513, Niederwald-kirchener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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