Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
LGBLA_OB_20151230_155Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und JugendanwaltschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 18 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, wird verordnet:
(1) Die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat erneut jeweils innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Funktionsdauer oder nach dem Ausscheiden der Leiterin oder des Leiters zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung auf der Homepage des Landes Oberösterreich betragen muss.
(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.
Bewerberinnen oder Bewerber für die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:
Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der Oö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Das Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (§ 2) der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss geben.
(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen der gemäß § 10 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, eingerichteten Begutachtungskommission zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.
(2) Der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Reihungsliste sowie die Reihungsliste samt Begründung unterliegen der Vertraulichkeit.
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Besetzung der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters keine Parteistellung.
(2) Den nicht berücksichtigten Bewerberinnen oder Bewerbern ist die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ing. Entholzer
Landesrat
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