Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2016
LGBLA_OB_20151222_141Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, wird verordnet:
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
470,19 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
493,39 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
515,20 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
563,86 Euro
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
352,64 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
370,04 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
386,40 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
422,90 Euro
(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 729,80 Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 547,35 Euro pro Jahr.
(3) Die gemäß Abs. 1 oder 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2015, LGBl. Nr. 108/2014, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2016 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Ing. Entholzer
Landesrat
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