Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Moor bei Mitterhölbling“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20151130_135Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Moor bei Mitterhölbling“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:
(1) Das „Moor bei Mitterhölbling“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Außengrenze des Naturschutzgebiets sowie die Abgrenzung der Zone A und der Zone B durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist die Aufrechterhaltung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von moortypischen Pflanzen-, Pilz- und Tierarten einschließlich deren Lebensräume.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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