Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1551, Hinterschlager Straße, a...
LGBLA_OB_20150831_122Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1551, Hinterschlager Straße, a...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 1a und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1551, Hinterschlager Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis zum Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, im Gebiet der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Straßenabschnitts der Landesstraße L 1551, Hinterschlager Straße (Abs.1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Im Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, sind Grundflächen (grün schraffiert im Verordnungsplan) gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 ausgewiesen.
(2) In der Anlage ist die Lage der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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