Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2015
LGBLA_OB_20150831_113Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
„(2a) Personen, denen die Hundehaltung eines Hundes untersagt wurde, dürfen diesen nicht mehr beaufsichtigen, verwahren oder führen.“
Im § 14 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „§ 9 Abs. 1“ die Wortfolge „sowie des § 15 Abs. 1 Z 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 2a“ angefügt.
Im § 15 Abs. 1 Z 9 werden am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 10 angefügt:
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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