Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 und 116a Abs. 6 B-VG zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg über die Bildung von Gemeindeverbänden, welchen Gemeinden beider Länder angehören | Omnilex
Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 und 116a Abs. 6 B-VG zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg über die Bildung von Gemeindeverbänden, welchen Gemeinden beider Länder angehören
LGBLA_OB_20150730_109Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 und 116a Abs. 6 B-VG zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg über die Bildung von Gemeindeverbänden, welchen Gemeinden beider Länder angehörenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Nr. 109 Vereinbarung:Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 und 116a Abs. 6 B-VG zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg über die Bildung von Gemeindeverbänden, welchen Gemeinden beider Länder angehören (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1419/2015, Ausschussbericht Beilage Nr. 1440/2015, 53. Landtagssitzung)
Vereinbarung
Gemäß Art. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes (Oö. L-VG) wird verlautbart: