Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 geändert wird
LGBLA_OB_20150730_100Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 und 5 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2015, wird verordnet:
Die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 105/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2014, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der Errichtung von Eigenheimen beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 50.000 Euro (Niedrigenergiehaus). Bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl von höchstens 30 kWh/m²a (Niedrigstenergiehaus) beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 53.000 Euro, bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl von höchstens 10 kWh/m²a (Minimalenergiehaus) beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 61.000 Euro. Bei Niedrigstenergiehaus und Minimalenergiehaus sind die Anforderungen an innovative klimarelevante Systeme gemäß Abs. 2 einzuhalten. Das Ansuchen ist von der grundbücherlichen Eigentümerin oder vom grundbücherlichen Eigentümer einzubringen.“
Im § 2 Abs. 5 wird die Zahl „10.000“ durch die Zahl „12.000“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 7 entfällt der Satz „Es dürfen nur Niedrigstenergie- und Minimalenergiehäuser errichtet werden.“.
§ 2 Abs. 8 lautet:
„(8) Bei der Errichtung von mindestens drei Reihenhäusern und/oder mindestens zwei Doppelhäusern in der Form eines Mietkaufs beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 85.000 Euro (Niedrigenergiehaus), 88.000 Euro (Niedrigstenergiehaus) bzw. 95.000 Euro (Minimalenergiehaus). Eine Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens gemäß Abs. 7 erfolgt nicht. Für jedes Kind, das innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren wird, wird der Zuschlag von 12.000 Euro als Barwert abgegolten. Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Laufzeitbeginn des geförderten Darlehens. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 4 Prozentpunkten zu rechnen. Der Barwert wird weiters ab dem zweiten Kind im Sinn des Abs. 5 ausbezahlt. Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf höchstens 100 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für das aufzunehmende Hypothekardarlehen vorzulegen.“
„(12) Die Eigenheimförderung gemäß Abs. 3 und 6 kann auch in Form von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt 6 % des geförderten Hypothekardarlehens. Der Förderungswerber ist im Falle eines Verkaufs verpflichtet, den Umstand, dass das Eigenheim gefördert errichtet wurde, nachweislich zu kommunizieren.“
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2015 in Kraft. § 2 Abs. 12 gilt für Ansuchen, die ab Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2016 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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