Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz-Novelle 2015
LGBLA_OB_20150722_92Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz-Novelle 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG), LGBl. Nr. 9/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortfolge „; als Verhinderungsfall gilt auch die Befangenheit sowie die Vakanz der Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten“.
Dem § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 1 bis 14 und § 16 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, sind sinngemäß anzuwenden.“
Im § 6 Abs. 3 Z 3 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
§ 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:
§ 23 Abs. 2 lautet:
„(2) § 119 Abs. 1 bis 3, §§ 120 bis 122, § 128, § 132 Abs. 2 bis 5 und § 138 Oö. LBG sind nicht anzuwenden; § 119 Abs. 4, § 131 Abs. 1, § 132 Abs. 1 sowie §§ 146 und 147 Oö. LBG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der bzw. des Dienstvorgesetzten oder der Dienstbehörde die Präsidentin bzw. der Präsident tritt. An die Stelle der Disziplinarkommission tritt jeweils der Personalausschuss. Ein Einspruch im Sinn des § 147 Oö. LBG ist ohne unnötigen Aufschub dem Personalausschuss weiterzuleiten.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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