Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2015
LGBLA_OB_20150722_91Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 64 Abs. 3 wird die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen“ durch die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste“ ersetzt.
Dem § 64 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten.“
„(5) Bedienstete nach § 34c Oö. LGG bzw. § 48b Oö. GG 2001, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß.“
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen“ durch die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste“ ersetzt.
Im § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten.“
„(1a) Der Zuschlag zum Grundgehalt von in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen vertragsbediensteten Ärztinnen und Ärzten sowie des in den Einrichtungen des Landes tätigen Bediensteten der pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberufe richtet sich nach Abschnitt IIA Oö. LGG sowie der Übergangsbestimmung des § 113h des Oö. LGG.“
„(5) Bedienstete nach § 34c Oö. LGG bzw. § 48b Oö. GG 2001, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß.“
„(5) Auf Ansuchen, die auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21a anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Ansuchen unzulässig.“
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
Die ab 1. Juli 2015 in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 erstmals tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Prozentsätzen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 einschließlich allfälliger Zulagen nach § 3 Abs. 2, nicht jedoch der mit dem Gehaltsabkommen 2012 vereinbarten besonderen Gehaltszulage, und zwar für
Die in einer Anstalt, einem Heim, einem Pflegezentrum oder einer Krankenanstalt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands tätigen nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar
Die Beträge nach diesem Abschnitt sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Darin kann auch die Miteinbeziehung oder der Ausschluss weiterer Verwendungen im Rahmen der betroffenen Berufsgruppen dieses Abschnitts bei Vorliegen analoger Voraussetzungen, insbesondere der Ausübung eines pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberufs vorgesehen werden.“
Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.“
(1) Für alle vor dem 1. Juli 2015 und danach ununterbrochen in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte werden die im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach § 53 Abs. 4 Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, ermittelt und der festgestellte Betrag in Form eines monatlichen, nicht ruhegenussfähigen Äquivalents nicht valorisiert, jedoch nach der Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Verhältnis zum Jahr 2014 aliquotiert, ausbezahlt, wenn nicht aus dem selben Titel und von welchem Rechtsträger immer Ärzteanteile erhalten werden. Dieses Äquivalent bildet keine Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Mehrdienstleistungs- und Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen. Für Zeiten einer Karenzierung oder eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses (nicht jedoch sonstige Abwesenheiten) im Kalenderjahr 2014 werden anteilig jene Ärzteanteile hinzugerechnet, die im Zeitraum der Dienstverrichtung im restlichen Jahr 2014 angefallen sind. Im Fall einer Karenzierung während des gesamten Kalenderjahres 2014 sind die auf die Ansätze des Jahres 2014 hochgerechneten Ärzteanteile der letzten zwölf Monate der tatsächlichen Dienstverrichtung heranzuziehen. Der Anspruch auf das Äquivalent besteht auch im Fall einer Änderung in der ärztlichen Verwendung bzw. Funktion sowie einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zu einer Maßnahme der Aus- und Weiterbildung bzw. einer sechs Monate nicht übersteigenden Zeit der beruflichen Neuorientierung fort.
(2) Das Äquivalent nach Abs. 1 ist dabei nach folgender Staffelung für die den jeweiligen Betrag übersteigende Beträge zu kürzen:
(3) Anstelle der Leistung nach Abs. 1 und 2 können die von Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte auch eine schriftliche und unwiderrufliche Optionserklärung bis längstens 30. Juni 2025 abgeben und erhalten den jeweils im § 34b vorgesehenen Zuschlag.
(4) Jene Ärztinnen und Ärzte, die eine Optionserklärung nach Abs. 3 abgegeben haben, deren Jahresbezüge einschließlich aller regelmäßig gebührenden Bezugsanteile einschließlich Nebengebühren sowie der Honorare und Ärzteanteile an Gebühren für ambulante Leistungen mit Ausnahme von gesondert ausbezahlten Mehrleistungen - im Kalenderjahr 2014 142.000 Euro nicht überschritten haben, erhalten zusätzlich eine Optionszulage. Diese beträgt maximal 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung, wenn der Zuschlag zum Grundgehalt gemäß § 34b zum Optionszeitpunkt nicht zumindest 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung höher ist als die auf Grund der Option gemäß Abs. 3 entfallenden Ärzteanteile gemäß Abs. 1. Für diesen Vergleich werden die im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach § 53 Abs. 4 Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, zum Optionszeitpunkt jeweils wie der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 angepasst. Die maximale Optionszulage reduziert sich bei einem Jahresbezug von über 137.000 Euro auf 5.000 Euro, von über 138.000 Euro auf 4.000 Euro, von über 139.000 Euro auf 3.000 Euro, von über 140.000 Euro auf 2.000 Euro, von über 141.000 Euro auf 1.000 Euro. Bei einem Jahreseinkommen über 142.000 Euro gebührt keine Optionszulage mehr. Die Optionszulage wird monatlich ausbezahlt und im selben prozentuellen Ausmaß wie der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 angepasst.
(5) Ändert sich der analog Abs. 4 erster Satz ermittelte Jahresbezug bis einschließlich 2019 so, dass nach Abs. 4 vorletzter Satz keine oder eine Optionszulage in veränderter Höhe gebühren würde, so ist die Optionszulage entsprechend anzupassen, wobei die Wertgrenzen und die garantierte Höhe der Optionszulage wie der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 jährlich angepasst werden.
(6) Die zur Ermittlung der Einkünfte notwendigen Unterlagen und Nachweise, insbesondere jene über die Ärztehonorare sind von Bediensteten beizubringen, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist nachzureichen bei sonstigem Anspruchsverlust.“
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
§ 48a
Erhöhter Grundgehalt für Ärztinnen und Ärzte
§ 48b
Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe
§ 64
Übergangsbestimmung zum Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2015“
(1) Die ab 1. Juli 2015 in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 erstmals tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Prozentsätzen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 einschließlich allfälliger Gehaltszulagen, und zwar für
(2) Daraus ergeben sich für das Kalenderjahr 2015 folgende Beträge:
Stufe
TAA
TAA+
TAF
TAF+
AA
AA+
FA
FA+
PA8
PA7
1
2674,4
2757,8
3084,1
3195,6
3307,1
3784,8
4135,7
4688,0
4711,6
5175,0
2
2740,2
2826,5
3164,5
3280,0
3395,5
3891,6
4248,3
4820,5
4851,5
5332,3
3
2806,3
2895,2
3244,3
3364,0
3483,7
3998,4
4360,9
4953,6
4992,0
5490,0
4
2871,9
2964,0
3324,1
3448,0
3571,9
4104,9
4473,0
5086,5
5132,4
5647,2
5
2937,6
3032,4
3404,2
3532,2
3660,2
4212,0
4585,6
5219,2
5272,7
5804,9
6
3002,9
3101,0
3484,0
3616,3
3748,6
4318,9
4698,1
5352,1
5413,1
5962,4
7
3068,4
3169,6
3564,2
3700,7
3837,2
4425,8
4810,7
5484,9
5553,5
6119,8
8
3134,1
3238,2
3644,2
3785,2
3926,2
4532,6
4923,0
5617,6
5693,6
6277,6
9
3199,2
3306,5
3724,2
3869,8
4015,4
4639,6
5035,7
5750,6
5834,3
6434,8
10
3264,9
3375,2
3804,6
3954,5
4104,4
4746,3
5147,8
5883,4
5974,4
6592,4
11
3330,4
3443,9
3884,8
4038,9
4193,0
4853,4
5260,6
6016,0
6114,5
6749,8
12
3395,8
3512,3
3965,9
4124,3
4282,7
4960,2
5372,9
6149,0
6255,2
6907,6
13
3461,3
3580,9
4046,2
4208,8
4371,5
5067,0
5485,3
6281,8
6395,4
7065,4
14
3526,5
3649,6
4127,3
4293,7
4460,2
5174,0
5597,9
6414,4
6535,8
7222,7
15
3591,9
3718,4
4207,6
4378,7
4549,8
5281,1
5710,6
6547,6
6676,4
7380,1
(3) Die Beträge nach Abs. 2 sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts einschließlich allfälliger Gehaltszulagen nach dem im Abs. 1 vorgesehenen prozentuellen Ausmaß mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. In den Beträgen der Schemata FA und FA+ ist eine Gehaltszulage in Höhe von 178,1 Euro im Jahr 2015 enthalten, die jährlich gesondert mit 3,496 % der Stufe 11 der Funktionslaufbahn LD 8 zu valorisieren ist.“
(1) Die in einer Anstalt, einem Heim, einem Pflegezentrum oder einer Krankenanstalt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands tätigen nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 190 und zwar
(2) Die Beträge nach Abs. 1 sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden.“
Auf Ansuchen und Anträge, die auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 18 anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Ansuchen und Anträge unzulässig.“
(1) Für alle vor dem 1. Juli 2015 und danach ununterbrochen in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte werden die im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach § 53 Abs. 4 Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, ermittelt und der festgestellte Betrag in Form eines monatlichen, nicht ruhegenussfähigen Äquivalents nicht valorisiert, jedoch nach der Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Verhältnis zum Jahr 2014 aliquotiert, ausbezahlt, wenn nicht aus dem selben Titel und von welchem Rechtsträger immer Ärzteanteile erhalten werden. Dieses Äquivalent bildet keine Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Mehrdienstleistungs- und Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen. Für Zeiten einer Karenzierung oder eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses (nicht jedoch sonstige Abwesenheiten) im Kalenderjahr 2014 werden anteilig jene Ärzteanteile hinzugerechnet, die im Zeitraum der Dienstverrichtung im restlichen Jahr 2014 angefallen sind. Im Fall einer Karenzierung während des gesamten Kalenderjahres 2014 sind die auf die Ansätze des Jahres 2014 hochgerechneten Ärzteanteile der letzten zwölf Monate der tatsächlichen Dienstverrichtung heranzuziehen. Der Anspruch auf das Äquivalent besteht auch im Fall einer Änderung in der ärztlichen Verwendung bzw. Funktion sowie einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zu einer Maßnahme der Aus- und Weiterbildung bzw. einer sechs Monate nicht übersteigenden Zeit der beruflichen Neuorientierung fort.
(2) Das Äquivalent nach Abs. 1 ist dabei nach folgender Staffelung für die den jeweiligen Betrag übersteigende Beträge zu kürzen:
(3) Anstelle der Leistung nach Abs. 1 und 2 können die von Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte auch eine schriftliche und unwiderrufliche Optionserklärung bis längstens 30. Juni 2025 abgeben und erhalten jeweils den im § 48a vorgesehenen erhöhten Grundgehalt.
(4) Jene Ärztinnen und Ärzte, die eine Optionserklärung nach Abs. 3 abgegeben haben, deren Jahresbezüge einschließlich aller regelmäßig gebührenden Bezugsanteile einschließlich Nebengebühren sowie der Honorare und Ärzteanteile an Gebühren für ambulante Leistungen - mit Ausnahme von gesondert ausbezahlten Mehrleistungen - im Kalenderjahr 2014 142.000 Euro nicht überschritten haben, erhalten zusätzlich eine Optionszulage. Diese beträgt maximal 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung, wenn der Zuschlag zum Grundgehalt gemäß § 48a zum Optionszeitpunkt nicht zumindest 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung höher ist als die auf Grund der Option gemäß Abs. 3 entfallenden Ärzteanteile gemäß Abs. 1. Für diesen Vergleich werden die im Kalenderjahr 2014 bezogenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach § 53 Abs. 4 Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, zum Optionszeitpunkt jeweils wie der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 angepasst. Die maximale Optionszulage reduziert sich bei einem Jahresbezug von über 137.000 Euro auf 5.000 Euro, von über 138.000 Euro auf 4.000 Euro, von über 139.000 Euro auf 3.000 Euro, von über 140.000 Euro auf 2.000 Euro, von über 141.000 Euro auf 1.000 Euro. Bei einem Jahreseinkommen über 142.000 Euro gebührt keine Optionszulage mehr. Die Optionszulage wird monatlich ausbezahlt und im selben prozentuellen Ausmaß wie der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 angepasst.
(5) Ändert sich der analog Abs. 4 erster Satz ermittelte Jahresbezug bis einschließlich 2019 so, dass nach Abs. 4 vorletzter Satz keine oder eine Optionszulage in veränderter Höhe gebühren würde, so ist die Optionszulage entsprechend anzupassen, wobei die Wertgrenzen und die garantierte Höhe der Optionszulage wie der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 jährlich angepasst werden.
(6) Die zur Ermittlung der Einkünfte notwendigen Unterlagen und Nachweise, insbesondere jene über die Ärztehonorare sind von Bediensteten beizubringen, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist nachzureichen bei sonstigem Anspruchsverlust.“
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
„§ 139d
Sonderbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe
§ 139e
Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete zur flexiblen Dienstzeitregelung“
Im § 55 Abs. 3 wird die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen“ durch die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste“ ersetzt.
Im § 55 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für Bedienstete, die als Fach-Sozialbetreuer - Altenarbeit in Einrichtungen der Städte mit eigenem Statut tätig sind, ist eine Vereinbarung oder eine Festlegung nach Abs. 3 abzuschließen bzw. zu erlassen, in der für diese Bediensteten eine Dienstzeitregelung getroffen wird, die über Abs. 3 hinausgehend jedenfalls eine regelmäßige Wochendienstzeit von 39 Stunden und in Abstimmung mit der Personalvertretung oder dem Betriebsrat einen maximal viermonatigen Durchrechnungszeitraum für Mehrdienstleistungen vorsieht.“
„(7) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001, im 5. Hauptstück, Abschnitt 3a des Oö. GDG 2002 bzw. im Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten.“
„(4) Bedienstete nach § 34c Oö. LGG bzw. § 193a Oö. GDG 2002, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß.“
(1) Auf in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie auf die im § 34c Oö. LGG angeführten Bediensteten, die Beamtinnen und Beamte nach diesem Gesetz oder sonstige Bedienstete sind, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die Bestimmungen des Abschnitts IIA Oö. LGG sowie die Übergangsbestimmung des § 113h Oö. LGG sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte nach § 138 oder nach § 139 Abs. 1 sind § 48a Oö. GG 2001 sowie die Übergangsbestimmung des § 64 Oö. GG 2001 sinngemäß anzuwenden. Auf die im 3a. Abschnitt des Oö. GDG 2002 angeführten Bediensteten nach § 138 oder nach § 139 Abs. 1 ist § 193a Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.
Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, ist die für Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung des § 55 Abs. 3, 3a und 7 sinngemäß anzuwenden.“
„(5) Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21a Oö. LVBG und § 13b Oö. LGG oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.“
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2014, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.
(4) Patienten sind auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach § 27a zu informieren.“
Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art. 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 58/2008, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 79/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.“
Im § 53 Abs. 4 wird die Wortfolge „bzw. am Ambulanz-Gebührenersatz gemäß § 61“ durch die Wortfolge „- ausgenommen bei ambulanten Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet werden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde -“ ersetzt.
Im § 54 Abs. 3 und 5 wird jeweils der Betrag „25 %“ durch „31 %“ ersetzt.
Im § 63 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(ausgenommen Personen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 5)“.
Im § 63 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Sofern es sich nicht um Fälle der Unabweisbarkeit handelt, kann eine Aufnahme abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme eine Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 für Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte.
(1b) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 45, aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen herangezogen werden, die für Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.4.2004, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 1, aufgenommen werden.“
§ 63 Abs. 2 Z 4 lautet:
Im § 67 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Fondskrankenanstalten haben ihrerseits sicherzustellen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorgenommen wird, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse einheitlich gestaltet werden. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden und haben sicherzustellen, dass im Zweifelsfall die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card überprüft werden.“
„(3) Die private Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinn der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.“
„(2) Das 6. Hauptstück gilt soweit, als seine Bestimmungen nicht ausdrücklich auf öffentliche Krankenanstalten beschränkt sind.“
„(4) Die private Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.“
„(2) Diese Verträge haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalls, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.“
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
§ 193a
Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe“
Im § 96 Abs. 3 wird die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen“ durch die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste“ ersetzt.
Nach § 96 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für Bedienstete, die als Fach-Sozialbetreuer - Altenarbeit in Einrichtungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands tätig sind, ist eine Vereinbarung oder eine Festlegung nach Abs. 3 abzuschließen bzw. zu erlassen, in der für diese Bediensteten eine Dienstzeitregelung getroffen wird, die über Abs. 3 hinausgehend jedenfalls eine regelmäßige Wochendienstzeit von 39 Stunden und in Abstimmung mit der Personalvertretung oder dem Betriebsrat einen viermonatigen Durchrechnungszeitraum für Mehrdienstleistungen vorsieht.“
„(7) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im § 193a vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten.“
„(6) Bedienstete nach § 193a, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegerischen, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß.“
(1) Die in einer Anstalt, einem Heim, einem Pflegezentrum oder einer Krankenanstalt einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands tätigen nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar
(2) Die Beträge nach Abs. 1 sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden.“
„(7) Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 179 und § 13b Oö. LGG oder § 40 Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.“
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 50 Abs. 3 wird die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen“ durch die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste“ ersetzt.
Nach § 50 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für Bedienstete, die als Fach-Sozialbetreuer - Altenarbeit in Einrichtungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands tätig sind, ist eine Vereinbarung oder eine Festlegung nach Abs. 3 abzuschließen bzw. zu erlassen, in der für diese Bediensteten eine Dienstzeitregelung getroffen wird, die über Abs. 3 hinausgehend jedenfalls eine regelmäßige Wochendienstzeit von 39 Stunden und in Abstimmung mit der Personalvertretung oder dem Betriebsrat einen viermonatigen Durchrechnungszeitraum für Mehrdienstleistungen vorsieht.“
„(7) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten.“
„(6) Bedienstete nach § 34c Oö. LGG bzw. § 48b Oö. GG 2001, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Juli 2015 in Kraft soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel VI Z 1, 2, 5 bis 12 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(3) Abweichend von Artikel VI Z 3 können die Rechtsträger von Krankenanstalten Ärztinnen und Ärzten, die vor dem 1. Juli 2015 Ärzteanteile an Ambulanzgebühren erhalten haben und nicht in ein anderes Gehaltssystem optiert haben, unter nachstehenden Voraussetzungen ein Äquivalent überlassen: Das Äquivalent ermittelt sich nach den im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteilen gemäß Artikel 53 Abs. 4 Oö. KAG 1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2014, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde. Das Äquivalent wird nicht valorisiert, ist weder ruhegenussfähiger Monatsbezug noch Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Mehrdienstleistungs- und Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen. Das Äquivalent ist nach folgender Staffelung für die den jeweiligen Betrag übersteigende Beträge zu kürzen:
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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