Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird, geändert wird
LGBLA_OB_20150630_81Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33f Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird, LGBI. Nr. 80/2007, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird die Wortfolge „der Grundwasserschwellenwerte für Nitrat und Desethylatrazin“ durch die Wortfolge „des Grundwasserschwellenwerts für Nitrat“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat
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