Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung (Oö. HVO) geändert wird
LGBLA_OB_20150630_74Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung (Oö. HVO) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 63 Abs. 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
Die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung (Oö. HVO), LGBl. Nr. 29/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 105/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
Im § 16 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „(FSB „A“ oder DSB „A“)“ die Wortfolge „oder der Fach- oder Diplomsozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit (FSB „BA“ oder DSB „BA“)“ eingefügt.
Im § 16 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Der Anteil an Personal der Fach- oder Diplomsozialbetreuung mit Schwerpunkt Behindertenarbeit (FSB „BA“ oder DSB „BA“) darf im Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 2 lit. b 20 % nicht übersteigen.“
Im § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Pflegegeldgesetzen des Bundes und der Länder“ durch die Wortfolge „dem Bundespflegegeldgesetz“ ersetzt.
In der Anlage 2 werden unter Punkt VII 8 Fachbereich RECHTSKUNDE in der Spalte Themen das Wort „Pflegegeldgesetze“ durch die Abkürzung „BPGG“ ersetzt und die Abkürzung „KPG“ durch die Abkürzung „GuKG“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Jahn
Landesrätin
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