Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20150630_73Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 13 Abs. 4 und des § 14 Abs. 3 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2015, wird verordnet:
Die Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung, LGBl. Nr. 79/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2013, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 11 Z 2 entfällt.
Dem § 1 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Allgemeiner Frühförderung kann bei Eintritt in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen weiterhin gewährt werden, wenn ein fachlich begründeter Bedarf besteht.“
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG sehbeeinträchtigte Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 Oö. ChG, die einen Bedarf für individuelle Betreuung in den Bereichen Kommunikationsfertigkeiten, lebenspraktische Fertigkeiten und Orientierung und Mobilität haben. Leistungsempfangende Personen müssen vorab eine Grundrehabilitation iSd § 9 Abs. 3 absolviert haben, mit entsprechenden technischen Hilfsmitteln versorgt sein und einen sicheren und selbständigen Umgang mit diesen haben.
(2)Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden.
(3)Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden in Form einer Individualabklärung und in Form von Trainingsmaßnahmen angeboten, wobei die Gewährung der Trainingsmaßnahmen von der positiven Absolvierung der Individualabklärung abhängig ist, über welche ein Bericht zu verfassen ist.
(4) Im Bericht über die Abklärungsphase, der von der zuständigen Einrichtung nach Individualabklärung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde vorzulegen:
Name, Geburtsdatum und Adresse des Menschen mit Beeinträchtigungen,
der geplante Beginn und das geplante Ausmaß für die nachfolgende Maßnahme (Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter).
(5)Die maximal mögliche Maßnahme erstreckt sich in der Regel über folgenden Zeitraum:
bei der Individualabklärung auf maximal zwei Stunden,
bei den Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter auf maximal 30 Stunden im Jahr.
(6)Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine neuerliche Individualförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.“
Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Vor Beginn der Maßnahme wird abgeklärt, ob der Mensch mit Beeinträchtigungen über den im Sinn des Abs. 1 notwendigen Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit verfügt und welche Form der Persönlichen Assistenz (Trägermodell oder Auftraggebermodell gemäß § 11a) die geeignete ist. Das Ergebnis der Abklärung dient der zuständigen Behörde als wesentliche Grundlage für die Entscheidung über die Leistungsgewährung.“
„(9) Menschen mit Beeinträchtigungen, die Persönliche Assistenz in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, vor Beginn der Leistung einen Einführungskurs zu besuchen.“
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Persönliche Assistenz (Auftraggebermodell) sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 Oö. ChG, die
(2) Die Persönliches Assistenz endet jedenfalls mit dem Eintritt in eine Wohnform nach § 12 Oö. ChG. Die Leistung kann ab dem 18. Lebensjahr beantragt werden.
(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme ermittelt.
(4) Vor Beginn der Maßnahme wird abgeklärt, ob der Mensch mit Beeinträchtigungen über den im Sinn des Abs. 1 notwendigen Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit und die organisatorischen Fähigkeiten verfügt und welche Form der Persönlichen Assistenz (Trägermodell oder Auftraggebermodell gemäß § 11a) daher die geeignete ist.
(5) Das maximal mögliche Stundenausmaß beträgt 450 Stunden pro Monat.
(6) Die Persönliche Assistenz wird befristet längstens für ein Jahr erteilt; ist darüber hinaus die Maßnahme erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen, wobei diese Maßnahme jeweils befristet längstens für drei Jahre gewährt werden kann.
(7) Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Hauptleistung Persönliche Assistenz mit der Hauptleistung mobile Betreuung und Hilfe ist dies in vollem Umfang beim maximal möglichen Stundenausmaß zu berücksichtigen.
(8) Die Hauptleistung Persönliche Assistenz kann nicht gewährt werden, wenn gleichzeitig die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch genommen wird, sofern es sich nicht um die Unterstützung eines geplanten Auszugs aus einer solchen Wohneinrichtung handelt.
(9) Menschen mit Beeinträchtigungen, die Persönliche Assistenz nach dem Auftraggebermodell in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, vor Beginn der Leistung einen Einführungskurs für das Auftraggebermodell zu besuchen.“
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Jahn
Landesrätin
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