Oö. Katastrophenschutzgesetz-Novelle 2015
LGBLA_OB_20150630_70Oö. Katastrophenschutzgesetz-Novelle 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Katastrophenschutzgesetz, LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 6 bis 17 lauten:
§ 11 lautet:
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 und unter Verwendung des Katastrophenschutz-Informationsverbundsystems für ihren Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutzpläne zu erstellen. Sie haben sich dabei der öffentlichen Feuerwehren, des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zu bedienen.
(2) Die Katastrophenschutzpläne sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen, erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.
(3) Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Landesregierung und den Gemeinden des Bezirks zu übermitteln. Die Landesregierung hat ihre Katastrophenschutzpläne dem zuständigen Bundesministerium und den Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht besteht nach erstmaliger Erstellung und nach jeder Überarbeitung. Mit Ausnahme der Übermittlung an das Bundesministerium hat diese Übermittlung im Wege der Verfügbarmachung im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem (Abs. 4) zu erfolgen.
(4) Die Katastrophenschutzbehörden, die öffentlichen Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als Teil des Katastrophenhilfsdienstes (§ 4) und die anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes (§ 5) sind ermächtigt und verpflichtet, für die Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe erforderliche Daten automationsunterstützt im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013), dessen Betreiber das Amt der Oö. Landesregierung ist, zu verarbeiten und zu übermitteln.
(5) Im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem sind folgende Daten zu verarbeiten:
(6) Daten aus dem Katastrophen-Informationsverbundsystem dürfen nur zur Sicherstellung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, zu Zwecken der Aus- und Fortbildung gemäß § 12 sowie im Rahmen von Katastrophenschutzübungen gemäß § 13 verwendet werden. Darüber hinaus kann das Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem von Behörden, Organen und Hilfsorganen gemäß den §§ 4 und 5 im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und, soweit dies zur Besorgung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, verwendet werden.
(7) Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, sind die Katastrophenschutzbehörden gemäß § 3 Abs. 1, die öffentlichen Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als Teil des Katastrophenhilfsdienstes gemäß § 4 sowie die anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5.
(8) Aus der Erfüllung oder Nichterfüllung der für die Katastrophenschutzbehörden gegebenen Verpflichtungen zur Erstellung und Wartung der Katastrophenschutzpläne sowie zur Führung und Wartung des Katastrophenschutz-Informationsverbundsystems können von Dritten keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
(9) Dem Betreiber des Katastrophen-Informationsverbundsystems obliegt nach Maßgabe des § 50 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, die Setzung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013.“
(1) Die Katastrophenschutzbehörden auf Bezirks- und Landesebene haben dafür zu sorgen, dass für die im Katastrophenschutz tätigen Organe und Hilfsorgane des Landes und der Gemeinden entsprechende Schulungsangebote zur Aneignung der im Rahmen des Katastrophenschutzes notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stehen. Sie können sich dazu des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bedienen.
(2) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat jedenfalls unter Einbindung der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zumindest zweimal jährlich Katastrophenschutzseminare im Sinn des Abs. 1 für Organisationen des Katastrophenschutzes auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene abzuhalten.
(3) Darüber hinaus hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband in regelmäßigen Abständen ein Katastrophenschutzseminar zum Zweck der Wiederholung und Vertiefung der in den Katastrophenschutzseminaren gemäß Abs. 2 vermittelten Inhalte anzubieten.
(4) Die behördlichen und technischen Einsatzleiter oder Einsatzleiterinnen und die Mitglieder der Stäbe auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene sind nach Maßgabe ausreichender Ausbildungsplätze verpflichtet, mindestens einmal die gemäß Abs. 2 angebotenen Katastrophenschutzseminare sowie erstmals innerhalb von sieben Jahren danach und in der Folge wiederkehrend innerhalb angemessener Frist das gemäß Abs. 3 angebotene Katastrophenschutzseminar zu absolvieren.
(5) Aus der Erfüllung oder Nichterfüllung der für die Katastrophenschutzbehörden nach Abs. 1 sowie für einzelne Personen nach Abs. 4 gegebenen Verpflichtungen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung können von Dritten keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.“
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Seveso-Betriebe der oberen Klasse auf der Basis der internen Notfallplanung einen externen Notfallplan zu erstellen, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist. Der externe Notfallplan ist eine Fachplanung der Behörde und dient folgenden Zwecken:
(2) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen und den Informationsgehalt externer Notfallpläne durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen und zur Koordinierung ermächtigten Personen, über die Entgegennahme von Unfallmeldungen, über Alarmierungs- und Warnungsmaßnahmen, über die Definition von Gefahrenstufen, über Abhilfemaßnahmen und die Vorgangsweisen bei der Information der Öffentlichkeit über einen schweren Unfall und über das richtige Verhalten bei schweren Unfällen zu enthalten. Dabei sind folgende Normen zu berücksichtigen:
-die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.2.2003, S 26;
-die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 21. 4. 2004, S 56;
-das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung („Helsinki-Konvention“), BGBl. III Nr. 119/2000 vom 14. Juli 2000;
-das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen), BGBl. III Nr. 139/1998 vom 16. September 1998;
-die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, S 14;
-die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1.“
(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde - sofern nicht § 24 Abs. 1 anzuwenden ist - einen externen Notfallplan zu erstellen. Dieser ist eine Fachplanung der Behörde und dient folgenden Zwecken:
(2) § 24 Abs. 4, § 26, § 27 Abs. 1, 4 und 5 und § 28 sowie die Bestimmungen der Verordnung nach § 24 Abs. 2 gelten sinngemäß.“
(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat bei der Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung von externen Notfallplänen für benachbarte Betriebe im Sinn des § 2 Z 10 die betreffenden Betriebe so lange als benachbarte Betriebe einzustufen, als sie von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche festgelegt werden. Zu diesem Zweck ist das Einvernehmen mit der nach anderen Rechtsvorschriften für diesen Betrieb zuständigen Behörde herzustellen.
(2) Für benachbarte Betriebe sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 gilt für benachbarte Betriebe nicht.
(3) Externe Notfallpläne für benachbarte Betriebe, die von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche festgelegt werden, haben auch die möglichen Wechselwirkungen zwischen diesen benachbarten Betrieben zu berücksichtigen. Die Katastrophenschutzbehörde hat die für die Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung der externen Notfallpläne für benachbarte Betriebe relevanten Informationen von den Inhabern der benachbarten Betriebe anzufordern. § 24 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten sinngemäß.
(4) Um geeignete Abhilfemaßnahmen planen zu können, hat die Katastrophenschutzbehörde in dem Fall, in dem auf Grund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen regelmäßigen Informationsaustausch sowie die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit mit den für die Genehmigung oder Überwachung solcher Betriebe nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zu pflegen.“
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag von Seveso-Betrieben im Sinn des § 2 Z 17 mit Bescheid - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen - zu entscheiden, ob ein Industriepark vorliegt.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
(3) Wird innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags kein Bescheid erlassen, liegt ein Industriepark gemäß § 2 Z 17 vor.
(4) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu hören:
(5) Werden die Voraussetzungen des § 2 Z 17 nicht mehr erfüllt, ist das Vorliegen des Industrieparks von Amts wegen oder auf Antrag zumindest eines nach Abs. 1 antragslegitimierten Seveso-Betriebs mit Bescheid zu widerrufen.
(6) Für Betriebe, die Teil eines Industrieparks sind, sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 gilt für Betriebe, die Teil eines Industrieparks sind, nicht.“
„(1) Im Rahmen der erstmaligen Erstellung eines externen Notfallplans hat die Inhaberin bzw. der Inhaber eines
„(1a) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Absicht, einen externen Notfallplan zu überarbeiten oder wesentlich zu ändern, der Inhaberin oder dem Inhaber des Seveso-Betriebs, der Standortgemeinde und den für die Errichtung und den Betrieb des Seveso-Betriebs sonst zuständigen Behörden bekanntzugeben. Diese haben der Bezirksverwaltungsbehörde alle gemäß einer Verordnung nach § 24 Abs. 2 festgelegten und für die Erstellung des externen Notfallplans benötigten Informationen auf Verlangen binnen angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres, zur Verfügung zu stellen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Seveso-Betriebs hat überdies der Behörde im Bedarfsfall auch den Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.“
„(4) Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Bezirksverwaltungsbehörde den externen Notfallplan unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen zu erstellen. Die Erstellung des externen Notfallplans hat binnen zwei Jahren nach Erhalt der Informationen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Seveso-Betriebs gemäß Abs. 1 oder 1a zu erfolgen. Dabei ist auf die Vorschläge der Landesregierung Bedacht zu nehmen. Abweichungen von diesen Vorschlägen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesregierung. Eine Ausfertigung des externen Notfallplans ist der Landesregierung, der Standortgemeinde, den von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffenen benachbarten Bezirksverwaltungsbehörden sowie den betroffenen Einsatz- und Hilfsorganisationen zur Verfügung zu stellen.“
„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bericht der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers über das endgültige Untersuchungsergebnis eines schweren Unfalls, welcher der nach anlagenrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nach Maßgabe des Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstatten ist, um die von ihr veranlassten Maßnahmen zu ergänzen und unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.“
§ 27 Abs. 3 erster Satz lautet:
Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die sich im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem ergebenden Verpflichtungen sind erstmals bis längstens 30. Juni 2020 zu erfüllen.
(3) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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