Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015
LGBLA_OB_20150630_69Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
a. Die Eintragungen zu den §§ 4 bis 7 lauten:
„§ 4
Regionalverbände
§ 5
Organisation der Regionalverbände
§ 6
Interkommunale Raumentwicklungskonzepte
§ 7
Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung“
b. Die Eintragung zu § 30a lautet:
„§ 30a
Sonderausweisung für Funk-, Photovoltaik- und Windkraftanlagen“
c. Die Eintragung zu § 35 lautet:
„§ 35
Vereinbarungen über Planungskosten“
Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird vor der Wortfolge „Schutz der Umwelt“ das Wort „umfassenden“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 1 Z 3 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , auch unter Bedachtnahme auf die infrastrukturellen Rahmenbedingungen sowie die Stärkung des ländlichen Raumes durch die Sicherung entsprechender räumlicher Entwicklungsmöglichkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „einschließlich der Rohstoffsicherung“ durch die Wortfolge „einschließlich der Sicherung der natürlichen Ressourcen“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Z 7 lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 10 erster Halbsatz lautet:
§ 2 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
Im § 2 Abs. 3 letzter Satz, § 23 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 Z 1, Abs. 5 und 6, § 32 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 14 und Art. II Abs. 3 LGBl. Nr. 115/2005 wird jeweils das Wort „Bauten“ durch das Wort „Bauwerke“ und im § 26 Abs. 2 zweiter Satz und § 40 Abs. 5 durch das Wort „Bauwerken“ ersetzt.
Die §§ 4 bis 7 lauten:
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Regionen abgrenzen, in denen sich Regionalverbände bilden können.
(2) Regionalverbände haben insbesondere die Aufgabe,
(3) Regionale Entwicklungsleitbilder bestehen aus einem räumlichen Entwicklungsleitbild und einem regionalwirtschaftlichen Entwicklungsleitbild.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Inhalte der regionalen Entwicklungsleitbilder festlegen. Regionale Entwicklungsleitbilder dürfen den Zielen, Planungen und Festlegungen des Landes und des Bundes nicht widersprechen. Vor Beschlussfassung des regionalen Entwicklungsleitbildes durch den Regionalverband ist der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Ein Regionalverband besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind von der jeweils in Betracht kommenden Institution zu entsenden; sie hat dies dem jeweiligen Regionalverband schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ist in gleicher Weise die entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet ein Mitglied aus, ist die frei gewordene Stelle neu zu besetzen.
(3) Die Mitgliedschaft zum Regionalverband ist ein Ehrenamt.
(4) Der Regionalverband kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(5) Die Landesregierung kann das Nähere über die Organisation und Geschäftsführung der Regionalverbände durch Verordnung regeln (Geschäftsordnung der Regionalverbände).
(1) Benachbarte Gemeinden können im Rahmen freiwilliger Planungskooperationen für die Erstellung ihrer Flächenwidmungspläne gemeinsame räumliche Entwicklungsvorstellungen (interkommunale Raumentwicklungskonzepte) erarbeiten, insbesondere wenn sie
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Einzelheiten zu Prozessen, Methoden und Inhalten von interkommunalen Raumentwicklungskonzepten festlegen.
(1) Zur Unterstützung der Regionalverbände bei ihren Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 und der Gemeinden bei der Erstellung interkommunaler Raumentwicklungskonzepte gemäß § 6 Abs. 1 kann von der Landesregierung ein Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung eingerichtet werden.
(2) Das Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung hat zur Unterstützung der Landesregierung, der Regionalverbände und der Gemeinden insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
(3) Die Landesregierung kann das Nähere über die Organisation und Geschäftsführung des Kompetenzzentrums für Regionalentwicklung durch Verordnung regeln.“
§ 8 Z 1 lautet:
Im § 8 Z 8 wird vor der Wortfolge „Planungen des Bundes“ das Wort „raumrelevanten“ eingefügt.
§ 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Erfassung der für die Raumordnung wesentlichen Planungsgrundlagen sowie in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung, insbesondere der Raumforschung gemäß § 8 Z 1, ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu führen. Neben den für die überörtliche Raumordnung wesentlichen räumlichen Informationen hat der Raumordnungskataster die raumbezogenen Maßnahmen der überörtlichen Planungen gemäß den Aufgaben der überörtlichen Raumordnung nach § 8 zu umfassen.“
„(3) Regionale Raumordnungsprogramme haben die räumlich-funktionelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen und insbesondere Folgendes festzulegen:
„(3a) In Raumordnungsprogrammen kann insbesondere festgelegt werden, dass bestimmte Grundflächen - unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz - der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind.“
Im § 13 Abs. 3 Z 3 wird nach der Wortfolge „den betroffenen Gemeinden“ die Wortfolge „und Regionalverbänden“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „des örtlichen Entwicklungskonzeptes,".
§ 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Das örtliche Entwicklungskonzept ist Grundlage des Flächenwidmungsteiles sowie der Bebauungsplanung und hat die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten.“
Im § 18 Abs. 3 erster Halbsatz wird nach dem Wort „und“ die Wortfolge „den gegebenenfalls notwendigen“ eingefügt.
Im § 18 Abs. 3 Z 1 wird vor dem abschließenden Strichpunkt folgender Halbsatz eingefügt:
„, wobei der generelle Ausschluss bestimmter Baulandkategorien zulässig ist“
Im § 18 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Ver- und Entsorgungsleitungen“ der Passus „, Erdgasspeicher“ und nach der Wortfolge „Gefahrenzonenpläne gemäß Forstgesetz 1975“ die Wortfolge „und Wasserrechtsgesetz 1959“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 1 wird das Wort „Bauten“ durch das Wort „Bauwerke“ ersetzt und nach dem Wort „Spielplätze“ der Passus „, Hochwasserschutzanlagen“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Widmungen“ die Wortfolge „und Funktionen“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
Dem § 20 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Gemeinde hat den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen (§ 33 Abs. 1). Ergibt sich nach Durchführung der Kundmachung gemäß § 33 Abs. 1 und der Befassung des Gemeinderates kein Änderungsbedarf, ist der Flächenwidmungsplan spätestens nach zehn Jahren in seiner letzten Fassung, einschließlich der festgelegten Planungen des Bundes und des Landes gemäß § 18 Abs. 7, neu kundzumachen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 bis 5. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan nicht der letzten Fassung entspricht oder die festgelegten Planungen des Bundes und des Landes unvollständig oder fehlerhaft sind.
(4) Ist es erforderlich und zweckmäßig, spätestens aber nach Ablauf des fünfjährigen Planungszeitraums gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz, hat die Gemeinde den Flächenwidmungsteil in seiner letzten Fassung als Verordnung neu kundzumachen. Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.“
Im § 21 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Passus „Bodenbeschaffenheit,“ der Passus „Rutschungen,“ eingefügt.
§ 21 Abs. 1a lautet:
„(1a) Flächen im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich sowie Flächen in roten Zonen gemäß Forstgesetz 1975 oder Wasserrechtsgesetz 1959 dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Dies gilt auch für ehemals rote Zonen und für aufgeschüttete Flächen in roten oder ehemals roten Zonen, soweit diese Zonen in einem Gefahrenzonenplan gemäß Forstgesetz 1975 oder Wasserrechtsgesetz 1959 dargestellt sind. Flächen im 100jährlichen Hochwasserabflussbereich dürfen nicht als Bauland gewidmet werden, es sei denn, dass
„(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:
„(2a) Teile eines Betriebes, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen), können auch in einer Widmungskategorie, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht, errichtet werden, wenn sie für sich gesehen in der betreffenden Widmungskategorie zulässig sind.“
Im § 21 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „baubewilligungspflichtige Maßnahmen“ durch die Wortfolge „bewilligungs- bzw. anzeigepflichtige Maßnahmen“ ersetzt.
§ 21 Abs. 5 lautet:
„(5) Nicht im Bauland errichtet werden dürfen
(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt; unter den letztgenannten Voraussetzungen sind Räumlichkeiten für Büros, Kanzleien und personenbezogene Dienstleistungen in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauwerke nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden und damit keine erheblichen Belästigungen durch zusätzlichen Straßenverkehr für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner verbunden sind; Einrichtungen, die auf Grund ihrer Betriebstype überwiegend während der Nachtstunden betrieben werden, sind unzulässig. Die Privatzimmervermietung im Sinn des § 1 Z 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist zulässig. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauwerke und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohnerinnen bzw. Bewohner zu decken. Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschoßige (mindestens drei Geschoße über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z 29 Oö. Bautechnikgesetz 2013) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschoßige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauwerke und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohnerinnen bzw. Bewohner zu decken.
(2) Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie für Gärtnereien, im Übrigen aber nur für Bauwerke und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschoßen über dem Erdboden und einem Dachraum mit insgesamt höchstens drei Wohnungen und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 verwendet werden; § 30 Abs. 7, 8 und 9 gelten sinngemäß.
(3) Als Kurgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Kuranstalten und darauf abgestellte Tourismusbetriebe und Erholungseinrichtungen, im Übrigen aber nur für Bauwerke und Anlagen bestimmt sind, die dem Kurbetrieb dienen.
(4) Als Kerngebiete sind solche Flächen mit überwiegend städtischer oder typisch zentrumsbildender Struktur vorzusehen, die vorrangig für öffentliche Bauwerke, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Veranstaltungsgebäude und Wohngebäude, jeweils einschließlich der dazugehörigen Bauwerke und Anlagen, bestimmt sind. Sonstige Bauwerke und Anlagen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die im Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung bedingen, dürfen in Kerngebieten nicht errichtet werden. Die Beschränkung oder der Ausschluss bestimmter Bauwerke und Anlagen bzw. bestimmter Verwendungen ist zulässig. Bei Handelsbetrieben ist darüber hinaus die Beschränkung oder der Ausschluss eines bestimmten Warenangebotes zulässig.
(5) Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienen,
(6) Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,
(7) Als Industriegebiete sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,
(8) Eine Betriebswohnung gemäß Abs. 5, 6 und 7 sowie § 23 Abs. 4 Z 3 ist untrennbar mit dem Betrieb verbunden. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für Betriebswohnungen ist unzulässig. § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.“
„(2) Als Gebiete, die für Bauwerke bestimmt sind, die einem zeitweiligen Wohnbedarf dienen (Zweitwohnungsgebiete), sind solche Flächen vorzusehen, die für Bauwerke zur Deckung des Wohnbedarfes während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder eines sonstigen nur zeitweiligen Wohnbedarfes bestimmt sind. Ein zeitweiliger Wohnbedarf ist für Gebäude anzunehmen, die nach ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art und Ausstattung erkennbar nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes bestimmt sind. In Zweitwohnungsgebieten dürfen Bauwerke für einen dauernden Wohnbedarf errichtet werden, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Darüber hinaus ist die Beschränkung der Wohnnutzfläche zulässig. Sonstige Bauwerke und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohnerinnen bzw. Bewohner zu decken.
(3) Als Gebiete für Geschäftsbauten sind solche Flächen vorzusehen, die für Geschäftsbauten (§ 24) bestimmt sind. Solche Geschäftsbauten dürfen - ausgenommen in Kerngebieten bis 1.500 m² Gesamtverkaufsfläche je Bauplatz - ausschließlich in diesen Gebieten errichtet werden; ihre Gesamtverkaufsfläche darf das im Flächenwidmungsplan festgelegte Höchstausmaß nicht übersteigen, wobei eine Grundstücksteilung zu keiner Erhöhung der insgesamt im Flächenwidmungsteil festgelegten Gesamtverkaufsfläche führen darf. Gleiches gilt für die Verwendung eines bisher anderweitig verwendeten Gebäudes als Geschäftsbau sowie für die Vergrößerung der Gesamtverkaufsfläche eines bereits bestehenden Geschäftsbaus. Andere Bauwerke und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.“
Im § 23 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „SEVESO II-Richtlinie“ durch die Wortfolge „Seveso III-Richtlinie“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Gesamtsverkaufsfläche“ durch das Wort „Gesamtverkaufsfläche“ und die Wortfolge „auf denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden“ durch die Wortfolge „auf denen Waren allenfalls in Verbindung mit Dienstleistungen angeboten werden“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 3 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Grundstück“ die Wortfolge „bzw. Grundstücksteil“ eingefügt.
§ 25 Abs. 3 Z 3 lautet:
Im § 25 Abs. 4 Einleitungssatz wird die Wortfolge „Grundstück, wenn es“ durch die Wortfolge „Grundstück bzw. Grundstücksteil, wenn es bzw. er“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „von der für den Anschluß in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage“ durch die Wortfolge „von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Wasserleitungsstrang“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „von der in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage“ durch die Wortfolge „von dem in Betracht kommenden Wasserleitungsstrang“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Bescheid“ das Wort „einmalig“ eingefügt.
Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 und das damit verbundene Verbot der Errichtung von bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß Abs. 3 Z 3 kann vor Ablauf der Frist über Antrag mit Bescheid aufgehoben werden, wenn gleichzeitig die Aufschließungsbeiträge gemäß § 26 und die Erhaltungsbeiträge gemäß § 28, die ohne Erteilung der Ausnahme für das betroffene Grundstück bzw. den betroffenen Grundstücksteil insgesamt angefallen wären, sowie ein Betrag von 2 Euro je m2 des betroffenen Grundstücks bzw. Grundstücksteils vorgeschrieben werden.“
Im § 28 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Wasserversorgungsanlage“ das Wort „jährlich“.
Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 28 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
Im § 28 Abs. 3 wird der Betrag „15 Cent“ durch den Betrag „24 Cent“ und der Betrag „7 Cent“ durch den Betrag „11 Cent“ ersetzt.
Nach § 28 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die im Abs. 3 festgelegten Erhaltungsbeiträge ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das vorangegangene Jahr verlautbarten Baukostenindex für den Straßenbau (Basisjahr 2010) oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2015; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahrs, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Erhaltungsbeiträge wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.“
Im § 28 Abs. 4 wird der Passus „§ 25 Abs. 3, 4, 6 und 7“ durch den Passus „§ 25 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, 4, 6 und 7“ ersetzt.
Im § 29 wird die Wortfolge „einschließlich der Anlagen, die dazugehören“ durch die Wortfolge „einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen“ ersetzt.
§ 30 lautet:
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.
(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan je nach Erfordernis insbesondere gesondert auszuweisen:
(3) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland, wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks, Zucht und Haltung von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind und dgl.), gesondert auszuweisen. Abs. 2 vorletzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Eine gesonderte Ausweisung ist ferner für den Neu- oder Zubau von Stallungen zur Haltung oder Aufzucht von landwirtschaftlichen Nutztieren in einer Entfernung von bis zu 300 m von Wohngebieten erforderlich, sofern dieser 40 % der Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 43 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, überschreitet.
(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m² bebauter Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m² bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann. Auszugshäuser für Übergeber bzw. Übernehmer dürfen nur errichtet werden, wenn eine Auszugssituation vorliegt, die Wohnbedürfnisse im Zusammenhang mit Betriebsübergaben nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können, ein Zubau nicht möglich ist und die Errichtung im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes erfolgt; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.
(6) Über Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende, mehr als fünf Jahre land- und forstwirtschaftlich verwendete Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
(7) Eine Verwendung nach Abs. 6 Z 1 bis 3 für Wohnzwecke ist nur für insgesamt höchstens vier Wohneinheiten erlaubt. Die betriebliche Verwendung gemäß Abs. 6 Z 1 bis 3 ist nur für nicht wesentlich störende Betriebe gemäß § 22 Abs. 5 Z 1 zulässig.
(8) Über Abs. 6 und 7 hinausgehende Verwendungen bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude können im Einzelfall durch Sonderausweisungen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt werden. Eine solche Sonderausweisung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind. In dieser Sonderausweisung ist die Anzahl der Wohneinheiten und die Art der zulässigen Verwendung zu bestimmen. Abs. 5 dritter Satz gilt sinngemäß.
(8a) Land- und forstwirtschaftliche Kleingebäude (höchstens 150 m² bebaute Fläche) oder Teile von Kleingebäuden, die für Wohnzwecke bestimmt sind, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entsprechen, dürfen, sofern dies ausschließlich zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für den Eigenbedarf der Eigentümerin oder des Eigentümers dient und die Wohnbedürfnisse nicht durch Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 4 gedeckt werden können, unter folgenden Voraussetzungen abgebrochen und durch einen Neubau im unmittelbaren Nahbereich ersetzt werden:
(9) Die Beherbergung von Gästen als häusliche Nebenbeschäftigung ist nur in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden zulässig.“
„(3) Über § 30 Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen frei stehende Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen im Grünland nur errichtet werden, wenn im Flächenwidmungsplan eine entsprechende Sonderausweisung die Errichtung zulässt. Davon ausgenommen sind frei stehende Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung bis 5 kW.“
§ 32 Abs. 2 Z 11 lautet:
§ 32 Abs. 3 Z 2 lautet:
Im § 32 Abs. 5 Z 1 und 2 wird jeweils das Zitat „Oö. Bautechnikgesetz“ durch das Zitat „Oö. Bautechnikgesetz 2013“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Fläche des Bauplatzes“ der Klammerausdruck „(Grundflächenzahl)“ eingefügt.
Dem § 32 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Anschlag an der Amtstafel“ die Wortfolge „und - ohne Auswirkung auf die Kundmachung - im Internet unter der Adresse der Gemeinde“ eingefügt.
Im § 33 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
Im § 34 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „SEVESO II-Richtlinie“ durch die Wortfolge „Seveso III-Richtlinie“ ersetzt.
Im § 34 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort „Zwei“ durch das Wort „Drei“ ersetzt.
§ 35 lautet:
Die der Gemeinde bei Planänderungen nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne können zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern gemacht werden.“
„(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn
(3) Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ein, hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten.
(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 12 und des § 34, jedoch ist auch benachbarten Gemeinden und den im § 33 Abs. 2 Z 4 bis 6 genannten Körperschaften öffentlichen Rechts nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigten Planänderungen berührt werden. Der Beschluss und das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs. 2 können zur Gänze entfallen, wenn die geplante Änderung in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sowie mit den einschlägigen Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 erfolgt, insbesondere wenn sie in Durchführung eines Raumordnungsprogramms gemäß § 24 Abs. 2 ergeht. In diesem Fall obliegt die Vorbereitung eines beschlussreifen Planes für die Behandlung im Gemeinderat der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister. Über diese vorbereitenden Maßnahmen sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu informieren. Das Planauflageverfahren gemäß § 33 Abs. 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn die von der Planänderung Betroffenen vor der Beschlussfassung nachweislich verständigt oder angehört werden.“
§ 36 Abs. 6 zweiter Halbsatz lautet:
Im § 38 Abs. 1 vorletzter Satz wird die Wortfolge „eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen hat“ durch die Wortfolge „die Bauplatzbewilligung rechtskräftig ist“ ersetzt.
§ 40 Abs. 11 lautet:
„(11) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
(2) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne Festlegungen enthalten, deren Bedeutung durch dieses Landesgesetz geändert wird, gelten für sie die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der gemäß § 21 Abs. 3 des Oö. Raumordnungs-gesetzes 1994 erlassenen Verordnungen.
(3) Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 in der Fassung dieses Landesgesetzes jedoch nur mehr in Sondergebieten des Baulandes errichtet werden dürfen, können ohne Widmung im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 3 bestehen bleiben und geändert werden, so lange keine Erhöhung des raumordnungsrechtlich relevanten Gefährdungspotenzials erfolgt; der rechtmäßigen Errichtung steht eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder eine ordnungsgemäß erstattete Bauanzeige gleich. Sonstige Anlagen, Bauwerke und Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, künftig jedoch in der vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Widmung nicht mehr errichtet werden dürfen, können ohne eine durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes bedingte Widmung bestehen bleiben.
(4) Bestehende Betriebe, die nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie gefallen sind, jedoch unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen und für die keine Widmung gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 im Flächenwidmungsplan festgelegt ist, sind bis längstens 31. Dezember 2020 im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die im Sinn von Art. II Abs. 4 LGBl. Nr. 115/2005 erfolgte Ersichtlichmachung von bestehenden Betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie gefallen sind und auch unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen, ist bis längstens 31. Dezember 2020 im Flächenwidmungsplan anzupassen.
(5) Im Fall einer vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erteilten Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag ist die Erteilung einer weiteren Ausnahme gemäß § 27 Abs. 1 einmalig zulässig.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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