Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Salzachauen“ in den Gemeinden Ostermiething und St. Pantaleon als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20150526_60Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Salzachauen“ in den Gemeinden Ostermiething und St. Pantaleon als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:
Das Gebiet „Salzachauen“ in den Gemeinden Ostermiething und St. Pantaleon (offizielle Gebietskennziffer AT 3118000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 3. Dezember 2014 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Salzachauen“ bezeichnet.
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in den Plänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 und 1/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.
(2) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die Staatsgrenze zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x = -39248,11, y = 323051,94) und B (x = -35253,84, y = 317685,37).
(1) Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Salzachauen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetium)
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0
Hartholzauwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1086
Scharlachkäfer(Cucujus cinnaberinus)
Rindenbereich absterbender oder frisch abgestorbener Laubbäume unter-schiedlichster Waldgesellschaften
1105
Huchen(Hucho hucho)
Tiefe, schwach durchströmte Fließ-gewässer
1124
Weißflossengründling(Gobio albipinnatus)
Größere Fließgewässer mit höherer Strömung
1163
Koppe(Cottus gobio)
Sommerkalte, strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion mit lockerem grobkörnigen Sohlsubstrat
1166
Kammmolch(Triturus cristatus)
Fischfreie, permanente, besonnte Stillgewässer; Feuchtwiesen, Gehölze
1337
Biber(Castor fiber)
Flusssysteme mit guter Wasserqualität und ganzjähriger Wasserführung, gehölzreicher Uferbewuchs
1355
Fischotter(Lutra lutra)
Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität
4014
Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus)
Quellige Feuchtwälder und bewaldete Überrieselungsbereiche mit nassem Totholz
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 und 1/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferzonen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Förderung naturnaher Ufersäume
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Hydrologie; im Rahmen von wasserbaulichen Maßnahmen kann das Potenzial zur Umlagerung des Sediments verbessert werden
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
Erhalt der Standorte inkl. der derzeitigen hydrologischen und trophischen Verhältnisse der Umgebung
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. auf Teilflächen; Erhalt von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. auf Teilflächen; Erhalt von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. auf Teilflächen; Erhalt von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze
9180*
Schlucht und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. auf Teilflächen; Erhalt von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Erhalt und Förderung der Dynamik und der typischen Standortverhältnisse (Schwankungen des Grundwasserspiegels, periodische Überflutung, laterale Vernetzung mit den Fließgewässern), Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen und naturnahen Beständen, Schaffung von Altholzinseln, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Baumarten; Niederwaldwirtschaft in Grauerlenauen; Bekämpfung expansiver Neophyten
91F0
Hartholzauwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen und in naturnahen Beständen, Schaffung von Altholzinseln, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Baumarten; Bekämpfung expansiver Neophyten
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1086
Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus)
Erhalt und Erhöhung des Alt- und Totholzanteils in den Auwäldern
1105
Huchen (Hucho hucho)
Erhalt und Entwicklung naturnaher Ufer- und Sohlstrukturen an den Fließgewässern; Gewährleistung der Durchgängigkeit in die Moosach
1124
Weißflossengründling (Gobio albipinnatus)
Erhalt und Entwicklung naturnaher Ufer- und Sohlstrukturen an den Fließgewässern; Gewährleistung der Durchgängigkeit in die Moosach
1163
Koppe (Cottus gobio)
Erhalt und Entwicklung naturnaher Ufer- und Sohlstrukturen an den Fließgewässern; Gewährleistung der Durchgängigkeit in die Moosach
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
Anlage und Erhalt von periodisch oder permanent wasserführenden fischfreien, teilweise besonnten Gräben, Altwässern, Teichen und Tümpeln als Laichgewässer; Erhalt von strukturreichen Wäldern als Landlebensraum (geschichteter Aufbau, liegendes Totholz, gut ausgebildete Kraut- und Strauchschicht)
1337
Biber (Castor fiber)
Erhalt und Förderung von Weichholzbaumarten im Uferbereich; Erhalt unverbauter Gewässerabschnitte
1355
Fischotter (Lutra lutra)
Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen mit möglichst langen Gewässerabschnitten ohne Habitatzerschneidung; Erhalt und Förderung einer leitbildkonformen Fischzönose
4014
Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus)
Erhalt von quelligen und feuchten Auwaldbeständen mit kleinen Tümpeln am Hangfuß; Erhalt und Erhöhung des Totholzanteils auf diesen Standorten, Belassen von Totholz in Gewässernähe
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
Anlagen
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