Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Welser Heide“ in der Stadtgemeinde Wels als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20150429_45Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Welser Heide“ in der Stadtgemeinde Wels als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:
Das Gebiet „Welser Heide“ in der Stadtgemeinde Wels (offizielle Gebietskennziffer AT 3126000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7) und wird als „Europaschutzgebiet Welser Heide“ bezeichnet.
In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Welser Heide“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
Tabelle 1:
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
A113
Wachtel
(Coturnix coturnix)
Offenes Kulturland mit hohen Wiesenanteilen
A142
Kiebitz
(Vanellus vanellus)
Großflächige offene Landschaften mit Wiesen und Feuchtgebieten
A153
Bekassine
(Gallinago gallinago)
Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hoher, aber nicht zu dicht stehender Vegetation; feuchtes, stocherfähiges Bodensubstrat
A160
Großer Brachvogel
(Numenius arquata)
Offene, extensiv genutzte, teilweise feuchte Grünlandflächen
A247
Feldlerche
(Alauda arvensis)
Großflächig offenes Kulturland mit hohen Wiesenanteilen
A276
Schwarzkehlchen
(Saxicola torquata)
Offenes Kulturland mit Gebüschen und Wiesen oder Bracheflächen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(1)Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Zugvogelarten gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.
(2)Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Vogelarten zu gewährleisten.
Tabelle 2:
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
A113 Wachtel
Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen und Brachen
A142 Kiebitz
Erhalt extensiv genutzter Wiesen, Erhalt von Kleingewässern in Wiesen und Brachen
A153 Bekassine
Erhalt extensiv genutzter, gehölzfreier Grünlandflächen mit Feuchtstellen und Kleingewässern
A160 Großer Brachvogel
Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen
A247 Feldlerche
Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen
A276 Schwarzkehlchen
Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Brachen mit einzelnen Gebüschen
Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutz-Richtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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