Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Mondsee und der Attersee sowie vier Zubringerflüsse als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20150429_44Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Mondsee und der Attersee sowie vier Zubringerflüsse als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:
Der Mondsee und der Attersee, die Seeache sowie Teile des Weißenbaches, der Fuschler Ache und der Zeller Ache sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. November 2013 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FF-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet.
(1) Die Grenzen des „Europaschutzgebiets Mond- und Attersee“ sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Teile des Gebiets, das von folgender Verordnung erfasst ist:
Der Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Mond- und Attersee“ ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung des Lebensraums
3140
Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des des Callitricho-Batracdhion
sowie
Tabelle 2
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
1139
Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)
1141
Seelaube (Chalcalburnus chalcoides mento, Mairenke)
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(3) Die im § 2 der Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in der Gemeinde St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1996, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 41/2012, festgelegten gestatteten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(4) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3140
Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Erhalt des trophischen Zustands der Seen; Reduktion von Nährstoffen in belasteten Uferabschnitten bzw. Zubringern; Renaturierung von Uferbereichen (Rückbau hart verbauter Abschnitte, Herstellen von Flachwasserbereichen, etc.)
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Renaturierung verbauter Gewässerabschnitte; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken; Erhalt der Gewässergüteklasse
und
Tabelle 4
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1139
Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)
Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten
1141
Seelaube (Chalcalburnus chalcoides
mento, Mairenke)
Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Gebiete in den Gemeinden Schörfling am Attersee, Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz und Innerschwand als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet werden, LGBl. Nr. 131/2006, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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