Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015
LGBLA_OB_20150429_41Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG), LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 90/2014, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen des Landes, Angelegenheiten der Bediensteten des Landes sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.“
Art. 59 Abs. 3 erster Satz lautet:
Im Art. 59 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von wenigstens 8 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern unterstützt wurde“ durch die Wortfolge „Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde“ ersetzt.
Das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz (Oö. BBRG), LGBl. Nr. 5/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Personalfragen, Wahlen“ und der anschließende Beistrich durch die Wortfolge „Die Bestellung und die Wahl von Organen des Landes, Angelegenheiten der Bediensteten des Landes sowie“ ersetzt.
§ 2 Abs. 3 erster Satz lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 4 lautet:
Im § 4 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Familien- und Vornamen“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Gegenstand die beantragte Bürgerinnen- und Bürger-Initiative“ durch die Wortfolge „der Gegenstand der beantragten Bürgerinnen- und Bürger-Initiative“ ersetzt.
§ 8 lautet:
Anträge, die von weniger als 2 % der der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des Art. 64 Oö. L-VG.“
Im § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von wenigstens 8 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde“ durch die Wortfolge „Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „nach dem Einlangen des entsprechenden Stückes des Landesgesetzblatts“ durch die Wortfolge „nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt“ ersetzt.
§ 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Teilnahme an einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Landtag im Sinn des § 20 der Oö. Landtagswahlordnung erfüllt.“
Im § 30 Abs. 4 wird der Verweis „§ 100 der Oö. Landtagswahlordnung“ durch den Verweis „§ 76 Oö. Landtagswahlordnung“ ersetzt.
In der Anlage 1 und der Anlage 2 wird jeweils die Wortfolge „Familien- und Vorname“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachname und Vorname“ ersetzt.
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
§ 31a Abs. 2 erster Halbsatz lautet:
§ 31a Abs. 3 letzter Satz lautet:
§ 31a Abs. 4 dritter Satz lautet:
§ 38 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
§ 38 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.“
(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.
(3) Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, mindestens aber von 25 Personen, unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.
(4) Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.
(5) § 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.“
„(3) Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des § 1 Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2014, wird wie folgt geändert:
„(3) Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des § 1 Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
„(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde abgehalten wird.“
§ 32 Abs. 2 dritter Satz lautet:
Im § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn“ durch die Wortfolge „Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn“ ersetzt.
§ 39 Abs. 6 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
§ 40 Abs. 5 dritter Satz lautet:
Im § 67 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß § 17 O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt“ durch die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt“ ersetzt.
§ 67 Abs. 7 letzter Satz lautet:
§ 67 Abs. 8 letzter Satz lautet:
Dem § 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Im § 68 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.“
Im § 68 Abs. 4 entfällt das Zitat „2“ und der nachfolgende Beistrich.
§ 69 lautet:
(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt.
(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.
(3) Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.
(4) Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.
(5) § 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.“
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2014, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 1 dritter Satz entfällt.
§ 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des § 1 Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
„(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde abgehalten wird.“
§ 32 Abs. 2 dritter Satz lautet:
Im § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn“ durch die Wortfolge „Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn“ ersetzt.
§ 39 Abs. 6 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
§ 40 Abs. 5 dritter Satz lautet:
Im § 67 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß § 17 O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt“ durch die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt“ ersetzt.
§ 67 Abs. 7 letzter Satz lautet:
§ 67 Abs. 8 letzter Satz lautet:
Dem § 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Im § 68 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.“
Im § 68 Abs. 4 entfällt das Zitat „2“ und der nachfolgende Beistrich.
§ 69 lautet:
(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt.
(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.
(3) Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.
(4) Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.
(5) § 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.“
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2014, wird wie folgt geändert:
„(3) Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des § 1 Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
„(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde abgehalten wird.“
§ 32 Abs. 2 dritter Satz lautet:
Im § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn“ durch die Wortfolge „Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn“ ersetzt.
§ 39 Abs. 6 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
§ 40 Abs. 5 dritter Satz lautet:
Im § 67 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß § 17 O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt“ durch die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt“ ersetzt.
§ 67 Abs. 7 letzter Satz lautet:
§ 67 Abs. 8 letzter Satz lautet:
Dem § 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Im § 68 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.“
Im § 68 Abs. 4 entfällt das Zitat „2“ und der nachfolgende Beistrich.
§ 69 lautet:
(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt.
(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.
(3) Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.
(4) Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.
(5) § 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.“
(1) (Verfassungsbestimmung) Art. I tritt mit dem Beginn der XXVIII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft.
(2) Art. II bis VI treten - sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist - mit dem Beginn der XXVIII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft.
(3) Art. II Z 5, 6 und 9 bis 12, Art. III Z 1 bis 3, Art. IV Z 7 bis 9, Art. V Z 8 bis 10 und Art. VI Z 7 bis 9 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(4) Bis zum Beginn der XXVIII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags wird im jeweiligen § 69 Abs. 7 und 8 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, des Statuts für die Stadt Wels 1992 und des Statuts der Stadt Steyr 1992 der Verweis auf das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz durch den Verweis auf das Oö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, ersetzt.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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