Oö. Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung
LGBLA_OB_20150331_37Oö. PflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/2014, wird verordnet:
Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten und dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, nicht schädlichen Lebewesen und der Umwelt.
(1) Prüfpflichtig sind Pflanzenschutzgeräte unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), soweit sie nicht gemäß Abs. 2 von der Kontrollpflicht ausgenommen sind. Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte sind prüfpflichtig:
(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Prüfpflicht ausgenommen:
(3) Prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellten Prüforgan geprüft worden und mit einer gültigen Begutachtungsplakette (Anlage 1) versehen sind; ausgenommen sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf. Das Datum des Kaufvertrags des Neugeräts ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(4) Prüfungen, für die kein Prüforgan gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellt werden konnte, sind von einer oder einem technischen Amtssachverständigen vorzunehmen.
(1) Der zeitliche Abstand zwischen den Geräteüberprüfungen (Prüfintervall) darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Der Rest des Kalendermonats, in dem das Prüfintervall abläuft, sowie die darauf folgenden beiden Monate gelten als Toleranzfrist.
Die Prüforgane haben die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung gemäß Anlage 2 vorzunehmen.
(1) Anlässlich der Prüfung eines Pflanzenschutzgeräts nach dieser Verordnung hat das Prüforgan einen Prüfbefund zu erstellen. Eine Ausfertigung des Prüfbefunds ist der bzw. dem das Pflanzenschutzgerät Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung ist vom Prüforgan fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Pflanzenschutzgeräteeigentümerin bzw. der Pflanzenschutzgeräteeigentümer hat den Prüfbefund während des Prüfintervalls aufzubewahren.
(2) Der Prüfbefund hat insbesondere zu enthalten:
(3) Bei positivem Prüfergebnis hat das Prüforgan die Begutachtungsplakette nach dem Muster der Anlage 1 an einer geeigneten Stelle des geprüften Pflanzenschutzgeräts gut sichtbar untrennbar anzubringen. Bei negativem Prüfergebnis ist lediglich ein (negativer) Prüfbefund auszufertigen.
(4) Die Begutachtungsplaketten müssen gut lesbar und unverwischbar mit einer fortlaufenden Nummer und der Registernummer des Prüforgans versehen werden.
(5) Auf der Begutachtungsplakette sind das Datum (Monat und Jahr), bis zu dem die nächste Prüfung des prüfpflichtigen Pflanzenschutzgeräts spätestens erforderlich ist, deutlich sichtbar (zB durch Lochung vorgedruckter Datumsfelder) anzugeben. Die Begutachtungsplakette wird nach Ablauf dieses Datums und der Toleranzfrist gemäß § 3 Abs. 2 oder bei Unkenntlichkeit ungültig.
(6) Die Begutachtungsplakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht.
(7) Auf Antrag ist vom Prüforgan eine innerhalb des Prüfintervalls unkenntlich gewordene Prüfplakette zu erneuern. Verfügt das Prüforgan nicht mehr über eine entsprechende Autorisierung, ist der Antrag bei der für das Prüforgan örtlich zuständigen bzw. zuständig gewesenen Behörde einzubringen.
(8) Die Kosten der Prüfung und der Begutachtungsplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag Prüforgane zu bestellen, wenn die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige sachkundige Personal zur Durchführung der Prüfung der im § 2 Abs. 1 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung nach Anlage 2 vorhanden sind. Erforderlichenfalls hat die Bestellung eingeschränkt auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen zu erfolgen.
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bzw. ihres Umfangs ist von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller eine Bestätigung der Bundesanstalt für Landtechnik (BLT) Wieselburg beizubringen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf.
(3) Das gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellte Prüforgan hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Bestellung waren, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(4) Gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ist die Bestellung als Prüforgan von der Behörde zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel trotz Aufforderung binnen festzusetzender, angemessener Frist nicht behoben wurden. Gleiches gilt, wenn der Behörde nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ausstellung einer Bestätigung der BLT Wieselburg eine neue Bestätigung der BLT Wieselburg vorgelegt wird, die nicht älter als sechs Monate ist.
(5) Die Landesregierung hat über die in Oberösterreich bestellten Prüforgane ein Register zu führen und dieses in geeigneter Weise (jedenfalls auch im Internet) zu veröffentlichen.
(6) Die BLT Wieselburg gilt als bestelltes Prüforgan gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991.
Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1, gelten nicht für Geräte, für die eine gültige Bescheinigung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaats, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes vorliegt. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist im Fall einer Überprüfung eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
(1) Ein prüfpflichtiges Pflanzenschutzgerät, welches bis einschließlich 31. Dezember 2014 entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Agrarumweltprogrammes (ÖPUL) von einer von der BLT Wieselburg autorisierten Werkstätte einer wiederkehrenden Kontrolle mit positivem Kontrollergebnis unterzogen wurde, gilt als geprüft im Sinn dieser Verordnung, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser Überprüfung (ÖPUL-Prüfplakette) ein nach dieser Verordnung bestelltes Prüforgan bestätigt, dass es den Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, entspricht. Das Prüforgan hat in diesem Fall eine Begutachtungsplakette nach dieser Verordnung am Pflanzenschutzgerät anzubringen; das Prüfintervall gemäß § 3 ist dabei ab dem Zeitpunkt der Basisüberprüfung gemäß ÖPUL zu berechnen. § 5 gilt sinngemäß.
(2) Gleiches gilt, wenn ein nach dieser Verordnung bestelltes Prüforgan bestätigt, dass ein von ihm im Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis zur Erlassung dieser Verordnung mit der seiner Bestellung zugrunde liegenden technischen und personellen Ausstattung geprüftes Pflanzenschutzgerät den Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, entspricht bzw. dass ein von ihm nach Erlassung dieser Verordnung bis zu seiner Bestellung mit der seiner Bestellung zugrunde liegenden technischen und personellen Ausstattung geprüftes Pflanzenschutzgerät den Anforderungen der Anlage 2 entspricht.
(3) „ÖPUL“ im Sinn dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.
Behörde im Sinn dieser Verordnung ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 2 Abs. 3 tritt mit 26. November 2016 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
Anlagen
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