Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße
LGBLA_OB_20150213_15Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 140, SteyrtalstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBI. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 90/2013, wird verordnet:
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Grünburg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht: Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt nach der Kreuzung mit der Wagenhub Gemeindestraße bei km 10,800 (alt), führt sodann nach Südwesten, beschreibt hierauf einen Bogen nach Süden und bindet bei km 11,270 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan), vom künftigen nördlichen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße, westlich des Grundstückes Nr. 173/2, KG Untergrünburg, bis zum künftigen südlichen Fahrbahnrand der neuen Trasse dieser Straße, im Nahbereich des Grundstücks Nr. 210/3, KG Untergrünburg, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Grünburg über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlage
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