Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2015
LGBLA_OB_20150213_12Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
„§ 22
Sonderformen der Ausbildung zum Meister“
Am Ende des § 6 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.“ eingefügt.
§ 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Fachlich geeignet (Abs. 1 Z 3) sind Personen,
Im § 9 Abs. 12 wird der Klammerausdruck „(Schule)“ durch die Wortfolge „oder höheren Schule“ ersetzt.
Nach § 9a Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 sowie deren Entzug gemäß Abs. 6 zu informieren.“
(1) Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung in dem mit der Fachrichtung der Schule gleichlautenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf).
(2) Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule, jeweils mit einer Fachrichtung, welche nicht gleichlautend ist mit einem Ausbildungsgebiet (Lehrberuf), sowie einer Universität oder Fachhochschule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. die Facharbeiterprüfung in einem bestimmten Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) dann, wenn die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist. Über die Einschlägigkeit von Ausbildungen an diesen Fachschulen, Lehranstalten, höheren Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen mit der Berufsausbildung in bestimmten Ausbildungsgebieten (Lehrberufen) entscheidet auf Antrag die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung das Vorliegen der Einschlägigkeit bestimmter Ausbildungen an den Fachschulen, Lehranstalten, höheren Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen mit der Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter in bestimmten Ausbildungsgebieten (Lehrberufen) feststellen.“
„(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung zuzulassen, die
(3) Bei der Zulassung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
(4) Eine Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung kann in Form von Teilprüfungen abgelegt werden, wenn in der Prüfungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs vorgesehen ist, dass Teilprüfungen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbilds zulässig sind. Im Fall des Abs. 2 Z 1 ist Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung, dass die Facharbeiterin bzw. der Facharbeiter die Ausbildung im Rahmen des Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in diesem Teil des Berufsbilds bereits erfolgreich abgeschlossen hat. Zudem ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter zurückgelegt und das 20. Lebensjahr vollendet hat. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat. Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 24. Lebensjahr vollendet und mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) geführt hat.
(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn die Nachsichtwerberin bzw. der Nachsichtwerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt, und den erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in der Dauer von mindestens 360 Stunden nachweisen kann. Im Fall einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung in Form von Teilprüfungen ist anstelle der Voraussetzung nach Satz 1 letzter Halbsatz nachzuweisen, dass die Ausbildung im Rahmen des Lehrgangs in jenen Teilen des Berufsbilds, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß.“
„(6) Die Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterinnen- bzw. Meisterarbeit ist anlässlich der Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission zu präsentieren.“
§ 22 entfällt.
Im § 24 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§§ 12, 14 Abs. 2, 16, 19 und 22 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 12, § 14 Abs. 2, §§ 16 und 19“ ersetzt.
§ 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Lehrberufe) können die Ausbildungsordnungen im Hinblick auf die Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Ebenso können die Ausbildungsordnungen auch im Hinblick auf die Ausbildung zur Meisterin bzw. zum Meister solche Ausbildungsschwerpunkte vorsehen. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebiets zu beziehen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufs ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunkts in die Prüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Die Prüfungszeugnisse haben die im § 31 Abs. 2 oder 4 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen.“
„(1) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiterin bzw. Facharbeiter“ wird nach diesem Landesgesetz erworben
„(1a) Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung ist auf Antrag von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid zuzuerkennen, wenn
Im § 31 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „ „Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Landwirtschaftliche Lagerhaltung“ “ ein Beistrich und die Wortfolge „ „Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“ “ eingefügt.
§ 31 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ wird nach diesem Landesgesetz erworben durch Ablegung der Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung
Im § 31 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „ „Meisterin bzw. Meister Landwirtschaftliche Lager-haltung“ “ ein Bestrich und die Wortfolge „ „Meisterin bzw. Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“ “ eingefügt.
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall des § 24 Abs. 2 letzter Satz ist die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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