Oö. ChG-Novelle 2015
LGBLA_OB_20150213_10Oö. ChG-Novelle 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Der Kurztitel dieses Landesgesetzes lautet „Oö. Chancengleichheitsgesetz - Oö. ChG“.
§ 4 Abs. 1 Z 1 lautet:
Nach § 7 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:
Im § 7 Z 17 wird das Wort „peers“ durch „Peer-Beraterinnen und Peer-Berater“ ersetzt.
Nach § 7 Z 17 werden folgende Z 17a und 17b eingefügt:
Im § 8 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für Hauptleistungen, die in Form von Geldleistungen zuerkannt werden.“
„Soweit eine Einbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigungen in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, sind die Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oö. Gebietskrankenkasse für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen. Erforderlichenfalls sind auch Selbstbehalte, Kostenanteile oder Zuzahlungen, die im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind, zu übernehmen.“
Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „und qualifiziert pflegerische Maßnahmen“ gestrichen.
Im § 13 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „persönliche Assistenz“ durch die Wortfolge „Persönliche Assistenz“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 4 wird nach dem Wort „Höchstausmaß“ die Wortfolge „und die Art (Trägermodell oder Auftraggebermodell)“ eingefügt.
§ 17 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten:
Die Überschrift zu § 18 lautet:
Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".
Im § 18 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Für Menschen mit Beeinträchtigungen, welchen eine Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 bescheidmäßig zuerkannt wurde, werden die Kosten einer einfachen Bestattung übernommen, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder andere Personen bzw. Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind.“
„(auch für ein Fahrrad oder Mopedauto)“
Im § 20 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und 3".
Im § 22 Abs. 2 wird das Wort „peers“ durch die Wortfolge „Peer-Beraterinnen und Peer-Berater“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die verpflichtende Assistenzkonferenz entfällt bei Anträgen auf eine Hauptleistung nach §§ 9 und 10 und § 12 Abs. 2 Z 3. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, eine Assistenzkonferenz einzuberufen.“
„(5) Bescheide sind jedenfalls in einer leicht verständlichen Form bzw. auf Wunsch des Menschen mit Beeinträchtigungen oder dessen Vertretung oder bei entsprechendem Bedarf in einer darüber hinaus besonders leicht lesbaren Form zu verfassen. Die dabei zu verwendenden Standards sind auf der Homepage des Landes Oberösterreich sowie bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten.“
Im § 27 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991“ durch die Wortfolge „Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014“ ersetzt.
Am Ende des § 27 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach § 27 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
Im § 29 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Jugendwohlfahrtsbehörde“ durch die Wortfolge „dem Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „acht“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Im § 34 Abs. 3 Z 8 wird das Wort „Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „peers“ durch die Wortfolge „Peer-Beraterinnen und Peer-Berater“ ersetzt.
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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