Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997 geändert wird
LGBL_OB_20141231_113Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 113
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der
die Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997 geändert wird
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2014, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997, LGBl. Nr. 37/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2009, wird wie folgt geändert:
"(4) Das Wahlbüro kann die Ausschreibung der Wahlen, den Wahlkalender sowie die Auflageorte und Auflagezeiten des Gesamtwählerverzeichnisses und des Briefwählerverzeichnisses auf einer Internetseite bzw. in gedruckten Aussendungen (zB Kammerzeitung) zusätzlich kundmachen."
"(1) Das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis sind bei der Hauptwahlbehörde und beim Wahlbüro am 20. Tag nach dem Stichtag während der Amtsstunden für eine Dauer von 10 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen."
"(3) Gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse ist eine Information aufzulegen und vom Wahlbüro im Internet zu veröffentlichen, die die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 wiedergibt und die Adresse des Wahlbüros enthält; bei den Betriebswahlbehörden außerdem die Namen der Mitglieder der Behörde."
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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