Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBL_OB_20141231_112Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für GeschäftsbautenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 112/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 112
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet
für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Steyr-Kirchdorf (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. .588, .605 und 376/27 sowie von Teilen der Grundstücke Nr. .496, .552 und 376/23, alle KG und Marktgemeinde Garsten, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 8.479 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Handelsbetrieben mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 3.400 m² im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens ist die Verkaufsfläche für Handelsbetriebe, die Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten, auf 600 m² zu beschränken.
(4) Die Anlage zu dieser Verordnung (Lageplan), in der die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Garsten sowie bei der für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Strugl
Landesrat
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