Landesgesetz über Verlautbarungen im Land Oberösterreich (Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 - Oö. VlbG 2015)
LGBL_OB_20141128_91Landesgesetz über Verlautbarungen im Land Oberösterreich (Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 - Oö. VlbG 2015)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 91
Landesgesetz
über Verlautbarungen im Land Oberösterreich
(Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 - Oö. VlbG 2015)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH
§ 3Herausgabe des Landesgesetzblatts
§ 4Kundmachung im Landesgesetzblatt
§ 5Elektronische Kundmachung
§ 6Zugang zum Landesgesetzblatt
§ 7Sicherung der Authentizität und Integrität
§ 8Verlautbarungsberichtigung
AMTLICHE LINZER ZEITUNG
§ 9Herausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung
§ 10Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung
§ 11Verlautbarungsberichtigung
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 12Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Kundmachungen
§ 13Hinweise anlässlich von Kundmachungen (Verlautbarungshinweise)
BESONDERE FORMEN DER VERLAUTBARUNG; KUNDMACHUNGEN
ANDERER LANDESBEHÖRDEN
§ 14Öffentliche Auflage, ÖNORMEN und andere Richtlinien
§ 15Verlautbarung bei außerordentlichen Verhältnissen
§ 16Verlautbarungen anderer Landesbehörden
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 17Übergangsbestimmung
§ 18Inkrafttreten
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Landesgesetz gilt für die Kundmachung von Landesgesetzen und
für Verlautbarungen von Landesbehörden. Besondere
Verlautbarungsvorschriften in anderen Landesgesetzen und in
Bundesgesetzen bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1.Kundmachung: die Verlautbarung (Z 2) bestimmter Rechtsakte
durch deren vollständige inhaltliche Wie-dergabe;
2.Verlautbarung: die für die Allgemeinheit bestimmte
Veröffentlichung bestimmter Rechtsakte (Kundma-chung im Sinn der Z 1) einschließlich verschiedener rechtserheblicher Hinweise (Verlautbarungshinweise).
LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH
§ 3
Herausgabe des Landesgesetzblatts
Die Landesregierung gibt das "Landesgesetzblatt für Oberösterreich"
heraus.
§ 4
Kundmachung im Landesgesetzblatt
(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:
(2) Der Text eines Landesgesetzes ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landtags und mit Wiedergabe des den Gesetzesbeschluss beurkundenden und des gegenzeichnenden Organs kundzumachen.
(3) Bei der Kundmachung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstigen Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. c ist die Wiedergabe der Namen oder der Unterschriften der Vertreterinnen und Vertreter der Vereinbarungsparteien, der Fertigungsklauseln sowie das Datum der Unterzeichnung nicht notwendig, soweit die Vereinbarungsparteien aus der Vereinbarung selbst ersichtlich sind. Werden Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. c im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so kann auf die Wiedergabe des Textes dieser Rechtsakte verzichtet werden; es genügt eine Mitteilung über die erfolgte Kundmachung im Bundesgesetzblatt unter Angabe der Fundstelle.
(4) Im Landesgesetzblatt können kundgemacht werden:
(5) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinn des § 5 Abs. 1, zu enthalten.
§ 5
Elektronische Kundmachung
(1) Die Kundmachung von Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 und 4 samt allfälliger Hinweise gemäß § 13 hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die zu verlautbarenden Texte sind an den Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse "www.ris.bka.gv.at" durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
(2) Wenn und solange die Veröffentlichung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise im Internet unter der Adresse "www.ris.bka.gv.at" nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Veröffentlichung durch Herausgabe des Landesgesetzblatts in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Die solcherart kundgemachten Rechtsakte und verlautbarten Hinweise sind sobald wie möglich im Internet unter der Adresse "www.ris.bka.gv.at" wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung bzw. Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
§ 6
Zugang zum Landesgesetzblatt
(1) Die kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise sind vom Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin auf Dauer im Internet unter der Adresse "www.ris.bka.gv.at" zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, so dass jede Person vom Inhalt der kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in das elektronisch verfügbare Landesgesetzblatt genommen werden. Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Landesregierung erhalten kann.
(3) Wenn und solange die Bereithaltung der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet unter der Adresse "www.ris.bka.gv.at" nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen.
§ 7
Sicherung der Authentizität und Integrität
(1) Dokumente, die elektronisch zu veröffentlichende Texte enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens zu Beginn des Folgejahres, an das Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.
§ 8
Verlautbarungsberichtigung
(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung einer Verlautbarungsberichtigung
(2) Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde. Ebenfalls unzulässig ist die Berichtigung von Redaktionsversehen, die bei Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstigen Vereinbarungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c unterlaufen sind.
AMTLICHE LINZER ZEITUNG
§ 9
Herausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung
Die Landesregierung gibt als Amts- und Informationsblatt für
Oberösterreich die "Amtliche Linzer Zeitung" heraus.
§ 10
Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung
(1) In der Amtlichen Linzer Zeitung können kundgemacht werden:
(2) Die Amtliche Linzer Zeitung steht weiters für redaktionelle Informationen zur Verfügung, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jeder Folge der Amtli-chen Linzer Zeitung anzugeben.
(4) Der Preis der Amtlichen Linzer Zeitung ist möglichst günstig, jedoch kostendeckend festzusetzen. Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in die Amtliche Linzer Zeitung - allenfalls auch nur in elektronischer Form - genommen werden.
§ 11
Verlautbarungsberichtigung
Für die Berichtigung von Verlautbarungen in der Amtlichen Linzer
Zeitung ist § 8 sinngemäß anzuwenden.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 12
Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Kundmachungen
(1) Alle im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung enthaltenen Rechtsakte gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für das gesamte Landesgebiet.
(2) Soweit den Rechtsakten im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Landesgesetzblatt bzw. der Tag der Herausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung.
§ 13
Hinweise anlässlich von Kundmachungen (Verlautbarungshinweise)
(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen wurde, hat - soweit dies nicht in der Rechtsvorschrift selbst bereits geschieht - anlässlich der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache zu erfolgen.
(2) Anlässlich der Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen des Landtags und von Vereinbarungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c hat ein Hinweis auf die den Beschlüssen des Landtags zugrunde liegenden parlamentarischen Materialien zu erfolgen.
(3) Anlässlich der Kundmachung sind vom Landeshauptmann das Datum des Inkrafttretens und Hinweise auf allfällige von einer Vereinbarungspartei abgegebene Vorbehalte sowie auf sonstige den Bestand solcher Vereinbarungen betreffende Rechtsakte anzufügen. Werden solche Rechtsakte erst nachträglich bekannt, wie Kündigungen oder Beitritte, ist dies im Rahmen einer gesonderten Mitteilung bekannt zu machen.
BESONDERE FORMEN DER VERLAUTBARUNG; KUNDMACHUNGEN ANDERER
LANDESBEHÖRDEN
§ 14
Öffentliche Auflage, ÖNORMEN und andere Richtlinien
(1) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen und sonstige generelle Rechtsakte der Landes-regierung Pläne oder andere Teile enthalten, die im Hinblick auf ihren Umfang oder ihre technische Gestaltung im Fall ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würden, können diese Rechtsvorschriften oder einzelne Teile in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung kundgemacht werden.
(2) Die gemäß Abs. 1 kundgemachten Rechtsvorschriften können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch bei anderen geeigneten Dienststellen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zur Information bereitgehalten werden und sind überdies im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich abrufbar zu halten. Gegen Ersatz der Erstellungskosten können Kopien dieser Rechtsvorschriften verlangt werden.
(3) Die im Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform ist,
(4) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung ÖNORMEN für verbindlich erklären, genügt anstelle einer Wiedergabe dieser Vorschriften ihre Zitierung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in der üblichen Form (Fundstelle, Normnummer, Titel und Ausgabedatum). Werden diese Richtlinien nur teilweise oder mit Abweichungen von der kundgemachten Form für verbindlich erklärt, sind die verbindlich zu erklärenden Teile von den übrigen Teilen eindeutig abzugrenzen und die Abweichungen eindeutig erkennbar zu machen.
(5) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung andere technische Normen oder Richtlinien für verbindlich erklären, gilt Abs. 4 sinngemäß. Voraussetzung hiefür ist, dass diese Normen oder Richtlinien in deutscher Sprache abgefasst sind, von einer fachlich hiezu berufenen Stelle in Österreich herausgegeben oder vertrieben werden und von jedermann bezogen werden können. Die Bezugsadresse ist in der Vereinbarung, in der Verordnung oder im sonstigen generellen Rechtsakt genau zu bezeichnen.
(6) Verbindlich erklärte ÖNORMEN, andere technische Normen und Richtlinien sind zusätzlich beim Amt der Landesregierung zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für Verordnungen und sonstige generelle Rechtsakte des Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Verordnung nach Abs. 3 Z 2 vom Landeshauptmann zu erlassen ist.
§ 15
Verlautbarung bei außerordentlichen Verhältnissen
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Landesregierung - in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann - Rechtsvorschriften oder Mitteilungen von allgemeinem Interesse statt im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, Fernsehen oder andere elektronische Medien, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in einer oder mehreren Tageszeitungen, durch Plakatierung) verlautbaren und Gleiches auch für die Verlautbarungen anderer Behörden anordnen.
(2) Kundmachungen gemäß Abs. 1 treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. Dabei ist neben einem Hinweis auf den bloßen Mitteilungscharakter dieser Veröffentlichung anzugeben:
(1) Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden und anderer Landesbehörden jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt frühestens mit dem auf den Ablauf dieses Kundmachungszeitraums folgenden Tag. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des ersten Kundmachungstags. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde.
(2) § 14 Abs. 1 bis 6 und § 15 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die verbindlich erklärten ÖNORMEN, anderen technischen Normen und Richtlinien bei der Behörde aufzulegen (§ 14 Abs. 6) und die nach § 15 Abs. 1 kundgemachten Verordnungen sobald wie möglich an der Amtstafel anzubringen (§ 15 Abs. 2) sind.
(3) Der Text geltender Verordnungen ist bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten.
(4) Für die Berichtigung von Verlautbarungen ist § 8 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die Organe der Gemeinden und der Städte mit eigenem Statut.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 17
Übergangsbestimmung
Die im Titel, im Kurztitel und im Text der im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundge-machten Rechtsvorschriften verwendete Abkürzung "O.ö." und "o.ö." darf auch ohne Abkürzungspunkt zwischen den Buchstaben gebraucht werden.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Kundmachungsgesetz (Oö. KMG), LGBl. Nr. 55/1998, außer Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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