Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 geändert wird
LGBL_OB_20140926_69Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 69
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 27 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2014, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 105/2011, wird wie folgt geändert:
"(1) Gefördert wird die Errichtung einer Wohnung. Eine zweite Wohnung wird nur gefördert, wenn sie innerhalb von zehn Jahren ab Baubewilligung errichtet wird. Die zweite Wohnung muss einer nahestehenden Person als Hauptwohnsitz dienen. Die Einkommensgrenzen gemäß Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 gelten für die Errichtung der zweiten Wohnung nicht."
"(9) Einem vorzeitigen Baubeginn für Reihenhäuser und Doppelhäuser kann zugestimmt werden.
(10) Werden Energiegewinnungsanlagen gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 Oö. WFG 1993 nicht der Förderungszusiche-rung entsprechend errichtet, so sind die gewährten Zinsenzuschüsse zurückzuzahlen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Für Ansuchen, die bis 30. September 2014 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Eigenheim-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 105/2011.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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