Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
LGBL_OB_20140926_68Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 68
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 4 Z 6 und des § 33 Abs. 1 Z 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2014, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:
"(6) Die in Abs. 1 bis 4 genannten Regelungen gelten für Förderungswerberinnen und Förderungswerber ge-mäß § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 sinngemäß."
"(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe wird gemäß § 1 Abs. 1 mit 300 Euro und gemäß § 1 Abs. 2 mit 200 Euro mo-natlich begrenzt, wobei für Förderungswerberinnen und Förderungswerber gemäß § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 der Hauptmietvertrag maßgeblich ist. Eine Wohnbeihilfe wird bei Neuvermietung nur dann gewährt, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand pro m² nicht höher als 7 Euro ist. Bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen gilt diese Obergrenze nicht."
"(5) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufs-ausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Oktober 2014 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2013, anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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