Landesgesetz,mit dem das Oö. Polizeistrafgesetz geändert wird (Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2014)
LGBL_OB_20140926_66Landesgesetz,mit dem das Oö. Polizeistrafgesetz geändert wird (Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2014)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 66
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Polizeistrafgesetz geändert wird
(Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs. 1 verbotenes Betteln an bestimmten öf-fentlichen Orten, insbesondere bei Haltestellen (Aufnahmestellen) des öffentlichen Verkehrs und deren näheren Umkreis sowie im Eingangsbereich von Lokalen, Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie im Mündungsbereich von Fluchtwegen von Gebäuden, untersagen, wenn auf Grund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wer entgegen einer solchen Verordnung bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 bis 4 ist jeweils auch der Versuch strafbar."
(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufsichtsorgane nach § 1b können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen:
Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung gemäß Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung. Wer sich dieser Wegweisung widersetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung."
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben - mit Ausnahme der Vollziehung von § 4 durch die Organe der Bundespolizei - bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch
"(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a alle im § 1b Abs. 3 und 4 genannten Befugnisse. Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln."
"§ 9a
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a dürfen von den Organen der Behörden einschließlich den Organen nach § 1b folgende Daten von Personen, die betteln, in einem Informationsverbundsystem verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:
(2) Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und - nach Maßgabe des § 9 - die Landespolizeidirektion sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung.
(3) Auftraggeber und Betreiber haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverwendungen zu protokollieren. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.
(4) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen."
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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