Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973 geändert wird
LGBL_OB_20140731_59Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 59
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 17 des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 55/1967, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2014, wird verordnet:
Artikel I
Die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973, LGBl. Nr. 43/1973, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:
(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahl-sprengel, wenn nicht gemäß Abs. 3 andere Wahlsprengel festgelegt werden. Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes sind die Sprengelwahlbehörden bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten.
(2) Gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes bestehen die Sprengelwahlbehörden aus der Sprengelwahlleiterin bzw. dem Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern; für den Fall der Verhinderung treten ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ein. Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiterinnen bzw. die Sprengelwahlleiter und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(3) Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Sind in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes), so ist der örtliche Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft Wahlsprengel. Ist gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes für das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet, so kann ein Wahlsprengel größer sein als das Gebiet einer Gemeinde. Die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel obliegt der Hauptwahlbehörde, die dabei den Grundsatz des geheimen Wahlrechts zu beachten hat. Die Hauptwahlbehörde hat eine solche Einteilung spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen und unverzüglich an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen und zu veranlassen, dass sie von den betreffenden Gemeinden an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird. In jenen Fällen, in denen der Wahlsprengel größer ist als das Gebiet einer Gemeinde, ist festzulegen, bei welchem Gemeindeamt (Magistrat) die Sprengelwahlbehörde einzurichten ist.
(4) Die Hauptwahlbehörde hat gleichzeitig mit der Feststellung der Wahlsprengel hievon die in ihr durch Beisitzerinnen bzw. Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertretenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich mit der Aufforderung zu verständigen, der Hauptwahlbehörde spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Vorschläge für die Ernennung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu erstatten bzw. die Entsendung von Vertrauenspersonen (§ 8 Abs. 1 und 3) in jede der Sprengelwahlbehörden anzuzeigen. Bis zum selben Zeitpunkt kann die stimmenstärkste Wählerinnen- bzw. Wählergruppe (§ 39 Abs.2) auch Vorschläge für die Ernennung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erstatten.
(5) § 4 Abs. 5 bis 8 findet sinngemäß Anwendung. Als Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind möglichst die nach Abs. 4 vorgeschlagenen Personen zu bestellen.
(6) Die Hauptwahlbehörde hat zu veranlassen, dass die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unverzüglich an den Amtstafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart werden.
(7) Die Konstituierung der Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(8) Die Gemeinden haben den Sprengelwahlbehörden einen Sitzungsraum und das erforderliche Schreibmaterial und für den Wahltag auch das erforderliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen."
"(2) Den Beisitzerinnen bzw. den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertre-tern, den Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleitern und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie den Vertrauenspersonen und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern werden über ihren Antrag Barauslagen, die ihnen aus der Ausübung ihres Amtes erwachsen, vergütet. Entsprechende Anträge sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag bei der Landwirtschaftskammer einzubringen."
"(2) Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind innerhalb der im § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 genannten Fristen für die Hauptwahlbehörde der Landesregierung und für die Sprengelwahlbehörden der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben."
"(5) Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden der Hauptwahlbehörde die Anzahl der darin verzeichneten Wahlberechtigten in elektronisch aufbereiteter Form mitzuteilen. Ebenso ist auch zu berichten, wenn sich auf Grund § 18 Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten ergeben."
"(2) Stellt jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag und ist ihm bekannt, dass er im Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder dass wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme seiner Person das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er den Berichtigungsantrag stellt, ein Berichtigungsverfahren läuft, so hat er dies in seinem Berichtigungsantrag bekanntzugeben. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn jemand anderer wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einen Berichtigungsantrag stellt."
"(4) Die Gemeinde, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet bzw. einzurichten ist, hat die Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Begründung des Berichtigungsantrags innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrags zu verständigen. In der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass binnen drei Tagen schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einwendungen vorgebracht werden können.
(5) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Sprengelwahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde von der Gemeinde, bei welcher die Sprengelwahlbehörde eingerichtet wurde, der Berichtigungsantragsstellerin bzw. dem Berichtigungsantragssteller sowie der bzw. dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweisbar schriftlich zuzustellen.
(6) Gegen die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde kann die Berichtigungsantragsstellerin bzw. der Berichtigungsantragssteller sowie die bzw. der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung begründete Beschwerde bei der Gemeinde, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, einbringen."
(7) Die Beschwerde ist von der Gemeinde, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, samt dem Berichtigungsakt unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das hierüber nach Durchführung des Parteiengehörs binnen sechs Tagen nach dem Einlagen endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und seine Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich der Berichtigungsantragsstellerin bzw. dem Berichtigungsantragssteller und der bzw. dem durch den Berichtigungsantrag Betroffenen zuzustellen hat."
(1) Die Gemeinden haben spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag die Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse abzuschließen. Dies ist von den Bürgermeisterinnen bzw. den Bürgermeistern auf den Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnissen zu beurkunden.
(2) Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und Vertrauenspersonen der Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in die abgeschlossenen Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse Einsicht zu nehmen."
"(5) Jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte übt ihr bzw. sein Wahlrecht vor der Sprengelwahlbehörde jenes Wahlsprengels aus, in dessen Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis sie bzw. er eingetragen ist.
(6) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl ausüben."
"§ 22
Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl
(1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Sprengelwahlbehörde ausüben (Briefwahl).
(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, die die Wahlkartenwerberin bzw. den Wahlkartenwerber in das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis aufgenommen hat, zu beantragen. Erstreckt sich der Wahlsprengel über mehrere Gemeinden, so ist die Wahlkarte bei jener Gemeinde zu beantragen, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss spätestens am dritten Werktag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Langt der Antrag später ein, so kann eine Ausstellung der Wahlkarte nur mehr erfolgen, wenn diese persönlich abgeholt wird.
Eine Übergabe der Wahlkarte an eine von der Wahlkartenwerberin bzw. dem Wahlkartenwerber bevollmächtigte Person ist möglich. Ist die Wahlkartenwerberin bzw. der Wahlkartenwerber eine juristische Person oder eine Personenmehrheit so ist auch eine Übergabe an eine von der bzw. dem nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufene Vertreterin bzw. Vertreter bevollmächtigte Person möglich.
(3) Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat erforderlichenfalls ihre Identität durch eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung (§ 27 Abs. 1) nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personenmehrheiten ist jene Person anzugeben (Vertreterin bzw. der Vertreter oder die Bevollmächtigte bzw. der Bevollmächtigte), durch welche das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Erforderlichenfalls hat diese Person neben ihrer Identität auch die Vertretungsbefugnis bzw. Vollmacht sowie das Fehlen eines Wahlausschließungsgrundes im Sinn des § 21 Abs. 3 nachzuweisen.
(4) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Umschlag entsprechend dem in der Anlage 2 ersichtlichen Muster herzustellen und zu beschriften. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift der Ausstellerin bzw. des Ausstellers die Beisetzung ihres bzw. seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(6) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind der Antragsstellerin bzw. dem An-tragssteller neben der Wahlkarte auch der amtliche Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen oder zu übermit-teln. Bei juristischen Personen und Personenmehrheiten ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Wahl (eidesstattliche Erklärung nach § 28a) bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe von jener Person erfolgen muss, welche nach Abs. 3 als Wählerin bzw. Wähler namhaft gemacht und anerkannt wurde.
(7) Die Zu- und Rücksendung der Wahlkarte (einschließlich des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts) erfolgt auf Gefahr der Wahlkartenwerberin bzw. des Wahlkartenwerbers. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden.
(8) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis bei der bzw. dem betreffenden Wahlberechtigten in der Rubrik "Anmerkungen" mit dem Wort "Wahlkartenwählerin bzw. Wahlkartenwähler" zu vermerken."
"(1) Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die zu den Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 1 und 3) gehörigen Wahllokale und die Wahlzeit."
"(1) Jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte hat vor die Sprengelwahlbehörde zu treten, ihren bzw. seinen Namen und ihre bzw. seine Wohnadresse zu nennen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Be-scheinigung vorzulegen, aus der ihre bzw. seine Identität einwandfrei ersichtlich ist. Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(2) Besitzt die Wahlberechtigte bzw. der Wahlberechtigte keine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung im Sinn des Abs. 1, so ist sie bzw. er nur dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der Sprengelwahlbehörde über ihre bzw. seine Identität keine Zweifel bestehen."
(1) Die Wählerin bzw. der Wähler hat den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen. § 28 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat die Wählerin bzw. der Wähler den von ihr bzw. ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Anschließend hat sie bzw. er durch ihre bzw. seine Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich zu erklären, dass sie bzw. er ihre bzw. seine Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst getroffen hat, die Wahlkarte zu verschließen und
(3) Die nach Abs. 2 Z 1 übermittelten sowie die bei der Gemeinde nach Abs. 2 Z 2 abgegebenen Wahlkarten sind von dieser sicher zu verwahren und spätestens am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde zu übergeben.
(4) Die Sprengelwahlbehörde hat
(5) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nichtig, wenn
(6) Verspätet eingelangte Wahlkarten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk "ver-spätet" zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Ebenso ungeöffnet sind auch jene Wahlkarten dem Wahlakt anzuschließen, bei denen die Nichtigkeit im Sinn des Abs. 5 Z 1 festgestellt wurde.
Wahlkarten, die erst nach Versendung des Wahlaktes einlangen, sind bis zum Ende der Anfechtungsfrist sicher zu verwahren. Verstreicht diese ungenützt, sind sie ungeöffnet zu vernichten."
"(3) Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, dass jede Veränderung der Wahlzeit oder Ver-schiebung auf den nächsten Tag unverzüglich von der Gemeinde bzw. von den Gemeinden ortsüblich (§ 23 Abs. 2) kundgemacht wird."
"(6) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 4 ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den Wahlort (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, Vertrauenspersonen und Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen, die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz, die Anzahl der an die Wählerinnen bzw. Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die Anzahl der Wahlkartenwählerinnen bzw. Wahlkartenwähler, die Zahl der Wahlkarten, die wegen Nichtigkeit (§ 28a Abs. 5) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren einbezogen wurden, die Zahl der zurückgegebenen Wahlkarten (§ 30), die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe (§ 27 Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Verfügungen gemäß § 35 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen."
"(9) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ist durch die Sprengelwahlleiterin bzw. den Sprengelwahlleiter in Gegenwart der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus
(1) Die Hauptwahlbehörde hat nach Einlangen der Wahlakten die Stimmergebnisse der Sprengelwahlbehörden auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am zehnten Tag nach dem Wahltag für das ganze Land
(3) Gemäß § 33 Abs. 11 des Gesetzes hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis (Abs. 2 lit. a bis d) binnen zwei Wochen nach dem Wahltag in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(4) Von der Landwirtschaftskammer sind die Wahlakten jedenfalls bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses, die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (§ 36 Abs. 6) darüber hinaus bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses der nächsten Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aufzubewahren."
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
Anlage 1
Oö. Landwirtschaftskammerwahl 20..
Gemeinde/n: ............................................
Wahlsprengel: .........................................
Fortlaufende
Nummer
Name/Bezeichnung
Hauptwohnsitz/Sitz
Abgegebene
Stimme
Anmerkungen
Anlage 2
Vorderseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Wahlkarte
Gemeinde
Wahlsprengel
Straße, Platz, Gasse, Hausnummer
Vor- und Familienname1
Geburtsjahr bei natürlichen Personen:
Die genannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht durch Briefwahl auszuüben
Ort, Datum
Die Bürgermeisterin: / Der Bürgermeister:
Amtssiegel
Für die Bürgermeisterin: / Für den Bürgermeister:
……………………………………………………
Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich persönlich, unbeobachtet und unbe-einflusst gewählt habe.
Eigenhändige Unterschrift2:
…………………………………….
Mit dieser Wahlkarte können Sie Ihre Stimme für die Wahl der 35 Mitglieder der Vollversammlung der Land-wirtschaftskammer für Oberösterreich auf folgende Weise abgeben:
•Sie haben den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszu-füllen, den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das unbedruckte Wahlkuvert zu geben und das Wahlkuvert (mit dem Stimmzettel) in diese Wahlkarte zurückzulegen und diese zu verschließen.
•Unterschreiben Sie Ihre eidesstattliche Erklärung.
•Werfen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Wahlkarte so bald wie möglich in einen Briefkasten, damit sie spätestens am Tag vor dem Wahltag bei der Sprengelwahlbehörde einlangt (Letzter Tag der Postaufgabe sollte daher innerhalb Österreichs der ……… sein). Die Wahlkarte kann auch bis spätestens ………. bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde (Adresse umseits) während der Amtsstunden des Gemeindeamtes abgegeben werden.
•Wird Ihre Wahlkarte nicht rechtzeitig bis zum Tag vor der Wahl der Sprengelwahlbehörde im Postweg übermittelt, bzw. dort nicht rechtzeitig abgegeben, dann kann sie noch am Wahltag bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde bis zum Ende der festgelegten Wahlzeit im Wahllokal abgegeben werden.
Verspätet einlangende Wahlkarten werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt.
Sie können am Wahltag Ihre Stimme auch in dem für Sie zuständigen Wahllokal abgeben, wenn Sie zuvor die Wahlkarte (samt Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel) der zuständigen Sprengelwahl-behörde zurückgeben. Eine Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal ist nicht möglich.
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl liegt in Ihrer Verantwortung. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Briefwahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.
Anlage 2
Rückseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Postentgelt beim
Empfänger einheben
WAHLKARTE
für die Wahl der 35 Mitglieder der Vollversammlung
der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich
am .............................................
Antwortsendung
Adresse der Sprengelwahlbehörde
(von der Gemeinde einzufügen)
AUSTRIA
Abstimmungsverzeichnis
Anlage 3
Oö. Landwirtschaftskammerwahl 20..
Gemeinde/n: ............................................
Wahlsprengel: .........................................
Fortlaufende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses
Name/Bezeichnung
Fortlaufende Nummer des Wählerinnen- und Wähler-verzeichnisses
Anmerkungen
Niederschrift
Anlage 4
Oö. Landwirtschaftskammerwahl 20..
Gemeinde/Gemeinden:
....................................................................
.............................................................
Wahlsprengel:
....................................................................
....................................................................
.......
Wahllokal:
....................................................................
....................................................................
.............
Wahltag: ..................................... Wahlzeit:
....................................................................
.......................
Beginn der Wahlhandlung:
....................................................................
.......................................................
Anwesende Personen:
Sprengelwahlleiter/in:
....................................................................
...............................................................
Beisitzerinnen/Beisitzer:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
..............................................................
Vertrauenspersonen:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
..............................................................
Wahlzeuginnen/Wahlzeugen:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
..............................................................
Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, dass die Wahlurne
leer war.
Es wurde die Anzahl von ................. amtlichen Stimmzetteln
gegen Empfangsbestätigung übernommen, diese Anzahl überprüft und das
Ergebnis der Sprengelwahlbehörde bekannt gegeben. Als mutmaßlicher
Grund einer festgestellten Nichtübereinstimmung wird angenommen:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
..............................................................
An die Wählerinnen und Wähler wurde insgesamt die Anzahl von
................ amtlichen Stimmzetteln ausgegeben.
Zur Stimmabgabe wurden nicht zugelassen:
Wählerinnen- und Wäh-lerverzeichnis Nr.
Name (Bezeichnung)
Grund
(Anlage 4, Rückseite)
Die Stimmabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 35 der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973):
....................................................................
....................................................................
................
Bei der Wahl von ........................ Wahlkartenwählerinnen und
Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des § 28a der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973 beachtet.
…….. Wahlkarten sind wegen Nichtigkeit ( § 28a Abs. 5 Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren miteinbezogen worden.
Nach Entleerung der Wahlurne wurde festgestellt, dass ihr
.................. Wahlkuverts entnommen wurden und dass im
Abstimmungsverzeichnis ............................ Wählerinnen und
Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher Grund für die
Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:
....................................................................
....................................................................
................
Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend nummeriert.
Grund der Ungültigkeit bei Nr. 1, 2 usw.
....................................................................
....................................................................
................
Summe der abgegebenen Stimmen: .................................
Summe der ungültigen Stimmen:
.................................
Summe der gültigen Stimmen: .................................
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wählerinnen- und
Wählergruppe:
....................................................................
...................................................................
Stimmen.
....................................................................
...................................................................
Stimmen.
....................................................................
...................................................................
Stimmen.
....................................................................
...................................................................
Stimmen.
....................................................................
...................................................................
Stimmen.
Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerinnen- und
Wählerverzeichnis, Abstimmungs-verzeichnis, …......... Wahlkarten,
die in das Ermittlungsverfahren miteinbezogen wurden, ..........
verspätet eingelangte Wahlkarten, .…….. Wahlkarten ohne oder mit
falscher eidesstattlicher Erklärung, .…….. leere Wahlkarten (§ 28a
Abs. 5 Z 2) sowie ........ zurückgegebene Wahlkarten (in
Umschlägen), Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen
amtlichen Stimmzettel, ....................... nicht ausgegebene
amtliche Stimmzettel (im Umschlag), .......................
ungültige Stimmzettel (im Umschlag), ....................... gültige
Stimmzettel (in Umschlägen).
Unterschriften der Sprengelwahlleiterin/des Sprengelwahlleiters, der Beisitzerinnen
und Beisitzer, Vertrauenspersonen, Wahlzeuginnen und Wahlzeugen:
Anlage 5
Amtlicher Stimmzettel
für die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer
für Oberösterreich
am ................................
Liste
Nr.
Wählerinnen- und Wählergruppenbezeichnung
Für die gewählte
Wählerinnen- und Wählergruppe im Kreis ein X einset-zen!
1
?
2
?
3
?
4
?
5
?
6
?
7
usw.
?
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