Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2014)
LGBL_OB_20140731_58Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2014)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 58
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
geändert wird
(Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2014, wird wie folgt geändert:
"(5) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Anlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unterliegen."
"(7a) Die Abs. 1 bis 6 gelten weiters nicht für betriebseigene Gebäude, die mit Abwärme aus gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen versorgt werden."
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 ist, soweit die Abs. 2, 5 und 6 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer hiezu zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerstätte die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt ein Prüfbericht für ein Erzeugnis jeder Serie.
(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und eine Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW aufweisen, ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
(3) Die zugelassene Stelle hat in einem der Anlage 3 entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerstätte oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerstätte die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt.
(4) Der Prüfbericht hat zu enthalten:
(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass die maßgeblichen Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Feuerstätte, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herds übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(6) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herds in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und für den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
(7) Eine Richtlinie im Sinn des Abs. 6 gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen."
(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 beeinträchtigt werden.
(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Anlage bei dieser aufzubewahren."
"(4) Verfügt die Heizungsanlage über eine Feuerungsanlage, so ist für diese, ausgenommen für Raumheizgeräte, ein Datenblatt gemäß der Anlage 4 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestands der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. Im Übrigen kann die Landesregierung durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen."
"(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Abs. 1, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten, der von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. Prüfberichte über Sonderprüfungen im Sinn der Abs. 1a und 1b sind bis zum jeweils nächsten Sonderprüfungstermin aufzubewahren und gegebenenfalls der Behörde vorzulegen. Muss der Prüfbericht entsprechend einer Verordnung gemäß Abs. 4 auch in automationsunterstützter Weise erstellt worden sein und verlangt die Behörde eine elektronische Übermittlung dieses Prüfberichts, so kann die verfügungsberechtigte Person die Behörde an die bzw. den Überprüfungsberechtigten verweisen, der den Prüfbericht erstellt hat; in diesem Fall ist die bzw. der Überprüfungsberechtigte verpflichtet, den Prüfbericht an die Behörde elektronisch zu übermitteln."
"(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung einschließlich der dafür erforderlichen Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen."
"(1a) Werden vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht eingehalten und kann die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteils davon erfolgen, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 festlegbare Frist auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden."
Kleinfeuerstätten dürfen unter den Prüfbedingungen der Anlage 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Raum-heizgeräteZentral-heizgeräteunter 50 kW Nennwärmeleistungab 50 kW Nennwärme-leistungunter 50 kW Nennwärmeleistungab 50 kW Nennwärme-leistung
CO1.1005001.1005001.100500
NOx150150/100*300300100100
OGC80/5050/3050308030
Staub60/3550/3060/3560/3550/3550/35
Gebläsebrenner
CO20203520
NOx30304040
Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.
Legende:
CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid
NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff
Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen oder gleichwertigen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden
Anlage 2
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten
Kleinfeuerstätten dürfen unter den Prüfbedingungen der Anlage 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Mindestwirkungsgrad in %
Herde für fossile Brennstoffe73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe70/72*
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene
Brennstoffe78/80*
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe75
Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerstätten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und - bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster von der Herstellerin bzw. vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereichs nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerstätten mit festen Brennstoffen:
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffs ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffs, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerstätten, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerstätten, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
Anlage 4
ANLAGENDATENBLATT
Feuerungsanlage
Heizkessel:
(Fabrikat / Type)Brenner:
Art der Feuerungsanlage?Standardkessel?Niedertemperatur
?Brennwert
?Wechselbrand?Zweikammer?Sonstiges
Brenner?atmosphärisch?Gebläse
BrennstoffwärmeleistungkW
NennwärmeleistungkW
WärmeleistungsbereichkW
Herstellnummer und Baujahr
Zulässige Brenn- / Kraftstoffe
Pufferspeichervolumenm³
Verfügungsberechtigte(r)
(Name und Anschrift)
Adresse des Aufstellungsortes
Anlagennummer (optional)
Kehrgebiet
Beheizbare Nutzflächem²
Feuerungsanlage wurde eingebaut durch:
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Änderungen an der Feuerungsanlage:
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung
• Reserveanlage• Kamin- oder Kachelofen• Solaranlage• Sonstiges
"
GegenstandAnzahl der Überprüfungen pro HeizperiodeZeitraum
zwischen den einzelnen Überprüfungen in Wochen:
mindestenshöchstens
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Lagerbestände an Kleinfeuerstätten, die den Anforderungen des IV. Abschnitts des Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes nicht entsprechen, dürfen bis längstens 3. November 2014 in Verkehr gebracht werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt die Oö. Heizkessel-Verordnung, LGBl. Nr. 51/1997, außer Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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