Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Waldaist und Naarn" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBL_OB_20140731_45Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Waldaist und Naarn" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 45
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der
das Gebiet "Waldaist und Naarn" als Europaschutzgebiet bezeichnet
und
mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2014, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
Das Gebiet "Waldaist und Naarn" in den Gemeinden Bad Zell, Gutau, Kaltenberg, Liebenau, Pierbach, Pregarten, Sandl, Schönau/Mkr., St. Leonhard/Fr., Tragwein, Unterweißenbach, Weitersfelden, Allerheiligen/Mkr., Rechberg und Windhaag/Perg (offizielle Gebietskennziffer AT 3120000), ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. November 2013 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z 1) und wird als "Europaschutzgebiet Waldaist und Naarn" bezeichnet.
§ 2
Grenzen
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/12) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Gebiete, die von folgenden Verordnungen zum Teil erfasst sind:
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß "FFH-Richtlinie" (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem "*")Bezeichnung des Lebensraums
3130Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea 3150Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6230*Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden
6510Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
6520Berg-Mähwiesen
7120Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140Übergangs- und Schwingrasenmoore
8230Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder
des Sedo albi-Veronicion dillenii
9110Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9170Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
9180*Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91D0*Moorwälder
91E0*Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9410Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) und
Tabelle 2
Codebezeichnung
gemäß "FFH-Richtlinie"Bezeichnung der ArtBeschreibung des Lebensraums
1029Flussperlmuschel
(Margaritifera margaritifera)Kalkarme, nährstoffarme,
sauerstoffreiche und kühle Bäche und Flüsse
1037Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus cecilia)Fließgewässer mit sandiger bis feinkiesiger
Sohle und einer Mindestbreite von 3 m mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedi-menten; sonnige und kahle, lehmige bis sandige Gewässer- und Uferabschnitte, strömungsberuhigte Flachwasserbereiche
1059Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea teleius)Extensiv genutzte Wiesen mit Beständen des Großen
Wiesenknopfes; Vorkommen von Ameisen der Gattung Myrmica
scabrinodis
1061Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous)Extensiv genutzte Wiesen mit Beständen des Großen Wiesenknopfes; Vorkommen der Ameisenart Myrmica rubra
1078*Spanische Flagge
(Callimorpha quadripunctaria)Waldränder, Schlagfluren, Lichtungen
von feuchteren und kühleren Laub- und Mischwäl-dern, Schluchtwälder und flussbegleitende Gehölze mit reichlich Hochstauden (v.a. Wasserdost Eupatorium cannabium)
1163Koppe
(Cottus gobio)Sommerkalte, strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion mit lockerem grob-körnigen Sohlsubstrat
1166Kammmolch
(Triturus cristatus)Fischfreie, permanente, besonnte
Stillgewässer; Feuchtwiesen, Gehölze
1193Gelbbauchunke
(Bombina variegata)Temporär besonnte, vegetationsarme und
fischfreie Stillgewässer, Kleingewässerkomplexe; Mosaik aus Ruderalflächen, Waldrändern und Lichtungen
1324Großes Mausohr
(Myotis myotis)Unterwuchsarme Wälder, Wiesen
1355Fischotter
(Lutra lutra)Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern
und guter Wasserqualität
§ 4
Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1.in der Landwirtschaft:
1.1.die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger
Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle, Jauche, Kompost, Gesteinsmehl), ausgenommen auf Flächen des Lebensraumtyps "6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden";
1.2.die rechtmäßige Ausübung der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Düngung und ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (Herbizide, Fungizide, Insektizide) auf Äckern und Wiesen, die innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens zur Wasseranschlagslinie in festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art "1029 Flussperlmuschel" sowie der Lebensraumtypen "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" und "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" liegen;
1.3.die Düngung mit Mineral- und Wirtschaftsdünger (Festmist, Gülle, Jauche) durch Geräte mit exakter Ausbringungsbreite entsprechend den Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auf gewässernahen Wiesen, die innerhalb von 5 m bis zur Wasseranschlagslinie keine Neigung zum Gewässer aufweisen;
1.4.die sonstige rechtmäßige Bewirtschaftung entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis auf zwei- und mehrschnittigen Wiesen, Wechselwiesen, Weide- und Ackerflächen, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben, ausgenommen
2.2.auf Waldflächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet sind, die forstliche Bewirtschaftung in Form
2.3.die rechtmäßige Durchführung von Kahlhieben bis 2 ha in den Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald" und "9130 Waldmeister-Buchenwald" ausgenommen auf Flächen, die im Umfeld von 15 m zu den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art "1029 Flussperlmuschel" liegen;
2.4.das "Auf-Stock-Setzen" von Uferbegleitgehölzen bis zu einer Länge von 50 m;
2.5.die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) sowie vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
2.6.die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Läuterung, Dickungspflege, Durchforstung), wobei in den in der Tabelle 1 angeführten Lebensraumtypen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
2.7.der rechtmäßige Bau, die Umlegung und die Verbreiterung von rechtmäßig bestehenden Forststraßen und Rückewegen auf Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9130 Waldmeister-Buchenwald" und "9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald", ausgenommen auf Flächen, die im Umfeld von 15 m zu den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art "1029 Flussperlmuschel" liegen;
2.8.die Verbreiterung rechtmäßig bestehender Forststraßen um bis zu 1 m, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen "91D0* Moorwälder" und "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)";
2.9.die Anlage von Holzlagerplätzen, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen "91D0* Moorwälder" und "9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)";
2.10.die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege sowie mechanische Forstschutzmaßnahmen, ausge-nommen auf Flächen der Lebensraumtypen "7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore", "7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore" und "91D0* Moorwälder";
2.11.die rechtmäßige Anwendung chemischer Präparate in der Kulturvorbereitung, der Kulturpflege und im Forstschutz, ausgenommen auf Flächen innerhalb eines 15 m breiten Streifens entlang von Waldaist, Kleiner Naarn und Naarn sowie deren Zubringern sowie auf Flächen des Lebensraumtyps "91D0* Moorwälder";
2.12.die rechtmäßige Ausbringung von dolomitischen Gesteinsmehlen zum Zweck der Waldbodensanierung auf Flächen der Lebensraumtypen "9110 Hainsimsen-Buchenwald" und "9130 Waldmeister-Buchenwald", ausgenommen auf Flächen innerhalb eines 20 m breiten Streifens entlang von Waldaist, Kleiner Naarn und Naarn sowie deren Zubringern;
2.13.die sonstige rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben, ausgenommen
3.1.das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden
Teichen mit einer Wasserfläche bis 250 m²;
3.2.das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen mit einer Wasserfläche von mehr als 250 m², ausgenommen
3.3.die Aufstellung von amphibien- und reptilienschonenden, in den unteren Bereichen nicht stromführenden Fischotterzäunen an Teichen;
3.4.die sonstige rechtmäßige Ausübung der Fischerei, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Ein-schränkungen ergeben, ausgenommen
4.1.die Anlage und Erweiterung von Wildäckern und Fütterungen,
ausgenommen
4.2.die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;
5.im Tourismus:
5.1.die Anlage und Erweiterung von Wander-, Rad- und Reitwegen
und anderer touristischer Infrastruktur, ausgenommen
5.2.die Anlage und Erweiterung von Langlaufloipen, ausgenommen
-auf Flächen der Lebensraumtypen "6230* Artenreiche
Borstgrasrasen", "6510 Magere Flachland-Mähwiesen", "6520 Berg-Mähwiesen", "7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore" und "7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore";
6.allgemein:
6.1.die Emission von Schadstoffen im Rahmen der rechtmäßigen
gewerblichen oder land- und forstwirt-schaftlichen Nutzung;
6.2.Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang;
6.3.Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an den bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie, sowie Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs dieser Anlagen;
6.4.das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen ohne fischereiliche Nutzung mit einer Wasserfläche bis 250 m²;
6.5.das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen ohne fischereiliche Nutzung mit einer Wasserfläche von mehr als 250 m², ausgenommen
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Gebiete bleiben unberührt.
§ 5
Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 - 2/12) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.
§ 6
Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet,
die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des LebensraumsPflegemaßnahmen
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Ge-wässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-NanojunceteaErhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder HydrocharitionsErhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich) 3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-BatrachionSchutz und Erhalt der Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, Reduktion der Einleitung aus Drainagen); Wiederherstellung eines naturnahen Abflussregimes der derzeit verbauten Fließgewässer(abschnitte), Erhalt und Förderung naturnaher, teilweise lückiger Laubholz-Ufergehölzsäume 6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen auf SilikatbödenExtensive Grünlandbewirtschaftung (je nach Standort und Höhenlage ein- bis zweimalige Mahd nach dem 30. Juni, extensive Beweidung); Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, Reduktion der Einleitung aus Drainagen)
6510
Magere Flachlandmähwiesen (Alope-curus pratensis, Sanguisorba officina-lis)Extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 15. Juni, geringe Festmistgaben oder Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs
6520
Berg-MähwiesenExtensive Grünlandbewirtschaftung mit ein- bis
zweimaliger Mahd nach dem 15. Juni, geringe Festmistgaben oder
Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte HochmooreErhalt des Restmoorkörpers in seiner Hydrologie und Trophie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (Düngeverzicht, Anlage von Pufferstreifen); Freihalten von Gehölzaufwuchs
7140
Übergangs- und SchwingrasenmooreErhalt des lebensraumtypischen Wasserhaushalts; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (Düngeverzicht, Anlage von Pufferstreifen); Freihalten von Gehölzaufwuchs
8230
Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dilleniiErhalt der primären Standorte, Sicherung der sekundären Standorte an Straßenböschungen;
Verhinderung von Nährstoffeinträgen (Anlage von Pufferstreifen);
Freihalten von Gehölzaufwuchs
9110
Hainsimsen-Buchenwald
(Luzulo-Fagetum)Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypi-scher Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Ge-hölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands 9130
Waldmeister-Buchenwald
(Asperulo-Fagetum)Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypi-scher Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Ge-hölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)Mittelwaldnutzung;
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit der Eichen; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen (ausgenommen Hainbuchen);
Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands 9180*
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypi-scher Gehölze;
Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Ge-hölze;
Begrenzung der Schlaggröße; Wildstandsregulierung zur Errei-chung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands 91D0*
MoorwälderSicherstellung eines intakten Wasserhaushalts; Entfernung nicht ge-sellschaftstypischer Gehölze; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)Sicherstellung eines intakten gesellschaftstypischen Wasserhaushalts; Erhalt und Förderung naturnaher Ufergehölzsäume; Förderung der Naturverjüngung; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Ufergehölzpflege durch Plenterung oder Auf-Stock-Setzen; Bestandesumwandlung bei höherem Anteil an nicht gesellschaftstypischen Baumarten; Bekämpfung expansiver Neophyten
9410
Montane bis alpine bodensaure Fich-tenwälder (Vaccinio-Piceetea)
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypi-scher Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Ge-hölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands und
Tabelle 4
Bezeichnung der ArtPflegemaßnahmen
1029
FlussperlmuschelVerringerung des Feinsediment- und Nährstoffeintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen, Rückhalte- und Absetzbecken, Extensivierung der Grünlandnutzung im Umland, Bestandesumwandlung von Fichten- in Laubholzbestände in unmittelbarer Gewässernähe
1037
Grüne KeiljungferErhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie mit abschnittsweise sandig-kiesiger Sohle;
Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten;
Mahd und Entfernung des Mähgutes an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sedimenteintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer
1059
Heller Wiesenknopf-AmeisenbläulingErhalt von Wiesen mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes und geeigneter Wirtsameisen; keine Mahd zwischen 1. Juni und 1. September; Einschränkung der Düngung 1061
Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläu-lingErhalt von Wiesen mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes und geeigneter Wirtsameisen; keine Mahd zwischen 1. Juni und 1. September; Einschränkung der Düngung
1078
Spanische FlaggeErhalt feuchter hochstaudenreicher Waldsäume und Waldlichtungen
1163
KoppeErhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt naturnaher Fließgewässerabschnitte mit Schotterbänken und reich strukturierten Ufern; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags
1166
KammmolchErhalt des derzeit einzigen bekannten Laichgewässers sowie des daran angrenzenden strukturierten Wald- und Grünlandlebensraums
1193
GelbbauchunkeErhalt von flachen, temporären bis episodischen,
fischfreien Kleinge-wässern
1324
Großes MausohrErhalt von unterwuchsfreien bzw. unterwuchsarmen Laub- und Mischwäldern sowie daran angrenzenden Wiesenflächen 1355
FischotterErhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbe-reichen; Verhinderung von Habitatzerschneidungen im Umland; Erhalt einer leitbildkonformen Fischzönose
§ 7
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften
stehen derzeit in folgender Fassung in Gel-tung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 und im § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
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