Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindeverbändegesetz und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden
LGBL_OB_20140627_42Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindeverbändegesetz und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 42
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gemeindeverbändegesetz und die Oö. Gemeindeordnung
1990 geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"(1) Dieses Gesetz gilt für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung das Land oder der Bund zuständig ist.
(2) Dieses Gesetz gilt darüber hinaus auch für Ländergrenzen überschreitende Gemeindeverbände, sofern die Vereinbarung der beteiligten Länder über die Bildung Ländergrenzen überschreitender Gemeindeverbände nicht anderes bestimmt."
(1) Die Verbandsversammlung hat aus gewählten Vertreterinnen oder Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen. Für jede Gemeindevertreterin oder jeden Gemeindevertreter ist für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen Gemeinderatsmitglieder, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können auch Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein. Die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter ist in der Vereinbarung festzulegen, wobei jede verbandsangehörige Gemeinde in der Verbandsversammlung zumindest mit einem Sitz und einer Stimme vertreten sein muss. § 33 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie § 33 Abs. 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gelten sinngemäß.
(2) Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht entsprechend vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen.
(3) Kommen für die nachträgliche Entsendung demnach mehrere Gemeinden in Frage, können die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Betracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen Vertreterinnen oder Vertreter entsendet; kommt es zu keiner Einigung, ist jeweils die Gemeinderatsfraktion des Gemeinderats mit dem stimmenstärksten Gemeindewahlergebnis berechtigt, je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden.
(4) Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.
(5) Der Verbandsversammlung obliegt:
(6) Sollte die Verbandsversammlung Ausschüsse einrichten, kann jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Im Übrigen gilt § 33 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
(7) Für die Zusammensetzung eines allfällig eingerichteten Prüfungsausschusses ist § 91a Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden. Die nachträglich entsendeten Vertreterinnen oder Vertreter gemäß Abs. 2 können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen."
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Der 3. Abschnitt lautet:
"3. ABSCHNITT
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFTEN UND ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNGEN
§ 13
Verwaltungsgemeinschaften
(1) Zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung ihrer Angelegenheiten können Gemeinden auf Grund überein-stimmender Gemeinderatsbeschlüsse die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere nähere Bestimmungen über den Sitz, die Bezeichnung, die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand und die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten. Eine Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Der selbständige Bestand der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.
(2) Die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Wird die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige beim Amt der Oö. Landesregierung untersagt, kann sie ihre Tätigkeit beginnen. Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft zu untersagen, wenn sie
(3) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung anzuzeigen; sie wird wirksam, sofern sie nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige beim Amt der Oö. Landesregierung untersagt wird. Die Landesregierung hat die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft zu untersagen, wenn die beteiligten Gemeinden nicht in der Lage sind, die bisher gemeinschaftlich besorgten Aufgaben ordnungsgemäß allein zu besorgen.
(4) Die Landesregierung kann die Verwaltungsgemeinschaft nach Anhören der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen auflösen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der gemeinschaftlichen Aufgaben nicht gewährleistet ist.
(5) Die Vereinbarung ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gemäß § 94 kund-zumachen.
(6) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.
§ 13a
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden
(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in behördlichen Angelegenheiten abschließen; die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.
(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 13 Abs. 2 bis 6 sinngemäß."
Artikel III
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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