Landesgesetz, mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2014)
LGBL_OB_20140528_36Landesgesetz, mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2014)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 36
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird
(Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:
"(3) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Genehmigung, die wesentliche Änderung und die Anpassung (§ 34) von Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten - mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 27a Abs. 1 und 2 - Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Union vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Genehmigung oder die wesentliche Änderung von Anlagen."
"(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Stilllegung der Anlage (§ 37a Abs. 2) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls enthalten:
"(2) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf die Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 einschließlich der in den mitanzuwendenden Vorschriften nach § 25 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden. Hinsichtlich der IPPC-rechtlichen Vorschriften hat die Behörde in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden und die relevanten Anlagenteile gesondert darzustellen. Der Bescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:
"(3) Wird dem Genehmigungsbescheid eine beste verfügbare Technik zugrunde gelegt, die in keiner der ein-schlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technik unter besonderer Berücksichtigung der im Anhang 3 angeführten Kriterien bestimmt wird und § 27a eingehalten wird.
(4) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das den in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.
(5) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung der im Anhang 3 angeführten Kriterien vorzuschreiben."
"§ 27a
Emissionsgrenzwerte
(1) Bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 1a Abs. 3 nicht überschreiten:
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde unbeschadet des § 27 Abs. 2 Z 9 weniger strenge Emissions-grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Genehmigungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen.
(3) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Abs. 1 und 2 sowie von den gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden."
"(1) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung Antragsteller bzw. Betreiber, Standort, Projektname und eine kurze Beschreibung des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die folgenden über eine Internetseite (Link) zugänglichen Dokumente
"(1a) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmi-gungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen."
"(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Spruch der Genehmigung, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß § 27a Abs. 2 sind der Öffentlichkeit auch im Internet zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge einer Einsichtnahme zugänglich zu machen."
"(5) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit - in Bezug auf Z 1 auch im Internet - zugänglich zu machen:
"(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so instand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Belästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin bzw. des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin bzw. des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn ein Verstoß gegen den Genehmigungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde die Stilllegung der Anlage bis zur Sicherstellung des Genehmigungskonsenses anzuordnen. Von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2, § 42 Abs. 1 Z 4 oder § 42 Abs. 2 Z 11, sofern eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden."
"(2) Wer nach diesem Landesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen oder andere die Anlage betreffende Daten der Behörde zur Verfügung zu stellen, hat diese Aufzeichnungen und Daten auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen oder Daten sowie die Form der Übermittlung sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung festzulegen; soweit es zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Anlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Anlagen festgelegt werden."
"(4) Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt V. fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen."
"§ 34
Anpassungsmaßnahmen, nachträgliche Auflagen, Gefahrenabwehr
(1) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Behörde mitzuteilen, ob sich die ihre bzw. seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken geändert haben; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 27a Abs. 2 zu enthalten. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden.
(2) Auf Aufforderung der Behörde hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber alle für die Überprü-fung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwa-chung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber Maßnahmen im Sinn des ersten Absatzes nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinn des § 27a erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. § 33 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinn des Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinn dieser Bestimmung neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektion (§ 35) erlangten Informationen heranzuziehen.
(4) Durch die Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinn der Abs. 1 und 3 entspricht.
(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Genehmigungsauflagen im Sinn dieser Bestimmungen in be-gründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einfüh-rung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Genehmigungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 27a Abs. 2 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze des § 27 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls ent-sprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn
(7) Ergibt sich bei bewilligten Anlagen, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Anforderungen gemäß § 27 nicht erfüllt werden, so hat die Behörde die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß § 27 erforderlichen (nachträglichen) Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit der Anlage angestrebten Erfolg steht.
(8) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 1a Abs. 2 Z 3) so stark, dass neue Emissi-onsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde der Betreiberin bzw. dem Betreiber einer Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Sanierungskonzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung im Sinn des § 1a Abs. 2 Z 7. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.
(9) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind."
"§ 35
Umweltinspektionen
(1) Anlagen gemäß § 1a Abs. 2 Z 4 sind regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinn der Abs. 2 bis 5 zu unter-ziehen. Hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die §§ 52 bis 53a AVG Anwendung. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Behörde bei der Durchführung der Vor-Ort-Besichtigungen und der Probenahmen sowie bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
(2) Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.
(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Erteilung einer Genehmigung, einer Änderungsgenehmigung oder der Anpassung einer Anlage im Sinn des § 34 Untersuchungen vorzunehmen.
(5) Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Genehmigungskonsenses durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörde hat eine Zusammenfassung des Berichts sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Sofern auf der Grundlage des Berichts die Umsetzung etwaiger Maßnahmen erforderlich ist, hat die Behörde sicherzustellen, dass die Betreiberin bzw. der Betreiber diese binnen angemessener Frist ergreift."
"(2) Bei Stilllegung einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Anzeige über die Stilllegung eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen gemäß Z 1, 2 oder 3, die sie bzw. er in weiterer Folge durchzuführen hat, anzuschließen:
(3) Werden von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei endgültiger Stilllegung die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser erheblichen Verschmutzung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in den im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.
(4) Werden von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei endgültiger Stilllegung die gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(5) Die Behörde hat die bei der Stilllegung einer Anlage getroffenen Maßnahmen im Internet bekanntzugeben."
"(4) Durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 soll insbesondere die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, umgesetzt werden."
"(1) Anlagen im Sinn des IV. Abschnitts, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des § 34 erforderlichenfalls an die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltene beste verfügbare Technik anzupassen.
(2) Werden in einer unter den IV. Abschnitt fallenden Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 24) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des § 34 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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