Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014)
LGBL_OB_20140528_35Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 35
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert
wird
(Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "FFH-Richtlinie") und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010,
S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen. Darüber hinaus dient dieses Landesgesetz auch der Umsetzung der sich aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen ergebenden Verpflichtungen."
"(3) Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren gemäß § 30 Oö. Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen keiner Anzeige gemäß § 6.
(4) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen nicht
"(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden, die Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune sowie die Verheftung von Bojen, die den Bestimmungen der jeweiligen Bojenplanverordnungen entsprechen und denen ein Kennzeichen zugewiesen wurde, gelten nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1."
(8) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden. Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Anzeige nach § 6 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 9 anzuwenden."
"(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 gilt sinngemäß."
"(3) Sind Vorhaben gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11, 12, 18, 20 oder 21 mit nachhaltigen, schwerwiegenden Schädi-gungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen verbunden und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Abs. 1 Z 2) eine Bewilligung zu erteilen, sind nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Abs. 5) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben.
(4) Werden durch Vorhaben gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11, 12, 18, 20 oder 21 Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten nachhaltig geschädigt, und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Abs. 1 Z 2) eine Bewilligung zu erteilen, können nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Abs. 5) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu erlassen und dabei insbesondere festzulegen:
"(1a) Abs. 1 Z 6 und 7 findet auf besonders geschützte Vogelarten nur insofern Anwendung, als dafür allenfalls eine vorübergehende Beunruhigung erlaubt werden darf."
"(5) Werden bestehende Verordnungen gemäß Abs. 1 geändert, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Verordnungsentwurf nur in den von der Änderung naturräumlich betroffenen Gemeinden aufzulegen bzw. in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten ist und nur den von der Änderung betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern und Nutzungsberechtigten sowie den im Abs. 2 genannten Stellen ein Anhörungsrecht zukommt. Das gilt auch, wenn eine Verordnung aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht bloß novelliert, sondern gänzlich neu erlassen wird."
"(3a) Im Antrag auf eine Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 sind darüber hinaus die Alternativen zum beantragten Vorhaben darzustellen und Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen.
(3b) Bei Anträgen auf Bewilligungen gemäß § 14, bescheidmäßigen Feststellungen gemäß §§ 9 und 10 oder Anzeigen gemäß § 6 hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller oder die bzw. der Anzeigende die Übereinstim-mung des Vorhabens mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Gemeinde nachzuweisen, sofern das beantragte Vorhaben nicht im Bereich einer Fachplanungskompetenz des Bundes oder des Landes durchgeführt werden soll."
"(5) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen in den Abs. 1 bis 3b genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens und die Darlegung der Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist."
(1) In Bewilligungsbescheiden gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11, 12, 18, 20 und 21 sowie § 24 Abs. 3 und in Feststel-lungsbescheiden gemäß den §§ 9 und 10 bei Eingriffen in den Naturhaushalt gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 8, kann die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben werden, wenn
(2) Die von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung."
"(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten des Naturschutzbuches einschließlich der Namen und An-schriften der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten automationsunterstützt zu verarbeiten und im Fernverkehr zur Verfügung zu stellen."
"(3) Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür nach diesem Landesgesetz Bewilligungen oder Feststellungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde erster Instanz.
(4) Die Landesregierung kann eine Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall ermächtigen,
"(5) Den mit der Durchführung sonstiger naturschutzfachlicher Erhebungen von der Landesregierung beauftragten Personen ist jederzeit ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen - Zufahrt zu den im Rahmen des Auftrags in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Abs. 4 gilt sinngemäß."
"(4) Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung, der begünstigenden Feststellung gemäß §§ 9 oder 10 oder durch Nichtuntersagung gemäß § 6 nach Ablauf der Untersagungsfrist."
"§ 58
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Abweichung vom bewilligten Vorhaben, die ihrerseits bewilligungspflichtig gewesen wäre.
(3) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist zur Herstellung eines bestimmten Zustands mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.
(4) Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung wird sofort vollstreckbar.
(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.
(6) Werden bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(7) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 6 nicht die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, hat diese bzw. dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Natur-haushalt gemäß den §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden."
"XIa. ABSCHNITT
Naturschutzmanagement
§ 58a
Oö. Landschaftsentwicklungsfonds
(1) Zur Erfüllung bestimmter Ziele dieses Landesgesetzes, wie insbesondere
(2) Die Geschäftsstelle des Fonds ist bei der mit der Vollziehung des Oö. NSchG 2001 betrauten Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
(4) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Verwaltung und die Verwendung der Mittel des Fonds zu er-lassen. Diese Richtlinien können auch Bestimmungen über Art und Umfang der Geschäftsfälle und deren Abwicklung enthalten.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds zu erstatten."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; abweichend davon tritt Art. I Z 31 und 37 erst mit 1. April 2015 in Kraft.
(2) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen.
(3) Der Betrieb von rechtskräftig bewilligten Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn damit eine wesentliche Änderung des bisherigen Betriebs solcher Anlagen verbunden ist.
(4) Art. I Z 64 gilt nur für Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.