Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert wird
LGBL_OB_20140528_34Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 34
Landesgesetz,
mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992,
das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt
Wels 1992 geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"§ 14
Erlöschen des Mandats
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären,
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären,
(4) Im Fall des Abs. 2 hat der Gemeinderat den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlusts an den Verfas-sungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG) zu stellen. Im Fall des Abs. 3 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenats ist nicht zulässig. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein anhängiges Verfahren ist einzustellen."
"§ 33
Vollzug der Beschlüsse
(1) Jeder gültige Beschluss des Stadtsenats ist außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Diese(r) hat sich hiebei des nach seinem (ihrem) Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitglieds des Stadtsenats zu bedienen.
(2) Erachtet der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), dass ein Beschluss des Stadtsenats bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er (sie) verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadtsenat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Werden durch den neuerlichen Beschluss des Stadtsenats die Bedenken des (der) Bürgermeisters (Bür-germeisterin) nicht behoben, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) diese Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Erachtet der Gemeinderat, dass die Gründe für das Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er den Beschluss des Stadtsenats aufzuheben. Andernfalls hat er den (die) Bürgermeister (Bür-germeisterin) anzuweisen, den Beschluss zu vollziehen."
"(2) Die Landesregierung hat den Prüfungsbericht nach seiner Behandlung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen."
Artikel II
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"§ 14
Erlöschen des Mandats
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären,
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären,
(4) Im Fall des Abs. 2 hat der Gemeinderat den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlusts an den Verfas-sungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG) zu stellen. Im Fall des Abs. 3 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenats ist nicht zulässig. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein anhängiges Verfahren ist einzustellen."
"(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie berechtigt, eine(n) Vertreter (Vertreterin) mit beratender Stimme zu nominieren; dies gilt nicht für die besonderen Verwaltungsausschüsse gemäß Abs. 1."
"(2) Die Landesregierung hat den Prüfungsbericht nach seiner Behandlung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen."
Artikel III
Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"§ 14
Erlöschen des Mandats
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären,
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären,
(4) Im Fall des Abs. 2 hat der Gemeinderat den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlusts an den Verfas-sungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG) zu stellen. Im Fall des Abs. 3 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenats ist nicht zulässig. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein anhängiges Verfahren ist einzustellen."
"§ 33
Vollzug der Beschlüsse
(1) Jeder gültige Beschluss des Stadtsenats ist außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Diese(r) hat sich hiebei des nach seinem (ihrem) Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitglieds des Stadtsenats zu bedienen.
(2) Erachtet der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), dass ein Beschluss des Stadtsenats bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er (sie) verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadtsenat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Werden durch den neuerlichen Beschluss des Stadtsenats die Bedenken des (der) Bürgermeisters (Bür-germeisterin) nicht behoben, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) diese Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Erachtet der Gemeinderat, dass die Gründe für das Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er den Beschluss des Stadtsenats aufzuheben. Andernfalls hat er den (die) Bürgermeister (Bür-germeisterin) anzuweisen, den Beschluss zu vollziehen."
"(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie berechtigt, eine(n) Vertreter (Vertreterin) mit beratender Stimme zu nominieren; dies gilt nicht für die besonderen Verwaltungsausschüsse gemäß Abs. 1."
"(2) Die Landesregierung hat den Prüfungsbericht nach seiner Behandlung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen."
Artikel IV
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster-reich in Kraft.
(2) Artikel I und III, je Z 5 und Artikel II Z 4 sowie Artikel II Z 5 und Artikel III Z 6 sind erstmals nach den allge-meinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2015 anzuwenden.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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