Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBL_OB_20140228_08Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für GeschäftsbautenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 8
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Steyr-Kirchdorf (§ 6 Oö. Raumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. .1357/20, .1357/21 sowie Teile der Grundstücke Nr. 1224/5, 1224/6, .1357/1, .1357/16 und .1357/19, alle KG Steyr, Stadtgemeinde Steyr, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von
17.200 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücke nur zur Errichtung von Handelsbetrieben mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 13.500 m² im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 verwendet werden dürfen. Innerhalb des Gesamtrahmens von 13.500 m² ist eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² ausschließlich für Gastronomie- oder Dienstleistungsbetriebe vorzusehen. Die Verkaufsfläche für Handelsbetriebe, die Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten, ist auf 2.200 m² zu beschränken.
(4) Der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Lageplan, in dem die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Er ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Magistrat der Stadt Steyr sowie bei der für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Strugl
Landesrat
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